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LG Frankfurt: Geschlossene Fonds - Ausschüttungsrückforderungen - Einwendungen

Der deutsche BGH ging bislang - wenig anlegerfreundlich - davon aus, dass bei "geschlossenen Fonds" die Drittgläubiger (Finanzierungsbanken) nicht gewinngedeckte Ausschüttungen - nach Abtretung der Freistellungsansprüche des Treuhänders - zurückfordern können. Das LG Frankfurt läßt nun aber für den beklagten Gesellschafter den Einwand zu, die Finanzierungsbank habe die Forderung bei der Gesellschaft nicht ernsthaft eingefordert. Hoffnung auch für österreichische MPC-Anleger.

Der VKI vertritt beim Thema "geschlossene Fonds" der Emittentin MPC (Hamburg) rund 4000 Personen, die sich geschädigt sehen.

In einer Reihe von Fonds werden derzeit - vor allem aussergerichtlich, aber auch gerichtlich - die nicht gewinngedeckten Ausschüttungen von Finanzierungsbanken zurückgefordert.

Während es zu dieser Frage in Österreich noch kaum Judikatur gibt, war die Linie des BGH bislang, dass sich ein Anleger gegen eine solche Rückforderung kaum zur Wehr setzen konnte.

Nun hat das Landesgericht Frankfurt jedoch in einer jüngst ergangenen Entscheidung den Anlegern Hoffnung gemacht.

Wenn die Finanzierungsbank der Gesellschaft die Kreditforderung stundet - also die Forderung bei der Gesellschaft nicht "ernstlich einfordert" - dann kann ein Treuhandkommanditist dies der Klage der Finanzierungsbank mit Erfolg entgegen halten. Eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll nur die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Hoffnung auch für österreichische Anleger. Insbesondere beim Holland 43, bei dem viele Treuhandkommanditisten im Sommer von der Sparkasse Köln Bonn geklagt wurden. LG Frankfurt a.M. 27.7.2016, 2-12 O 240/15

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