Zum Inhalt

LG Frankfurt: Geschlossene Fonds - Ausschüttungsrückforderungen - Einwendungen

Der deutsche BGH ging bislang - wenig anlegerfreundlich - davon aus, dass bei "geschlossenen Fonds" die Drittgläubiger (Finanzierungsbanken) nicht gewinngedeckte Ausschüttungen - nach Abtretung der Freistellungsansprüche des Treuhänders - zurückfordern können. Das LG Frankfurt läßt nun aber für den beklagten Gesellschafter den Einwand zu, die Finanzierungsbank habe die Forderung bei der Gesellschaft nicht ernsthaft eingefordert. Hoffnung auch für österreichische MPC-Anleger.

Der VKI vertritt beim Thema "geschlossene Fonds" der Emittentin MPC (Hamburg) rund 4000 Personen, die sich geschädigt sehen.

In einer Reihe von Fonds werden derzeit - vor allem aussergerichtlich, aber auch gerichtlich - die nicht gewinngedeckten Ausschüttungen von Finanzierungsbanken zurückgefordert.

Während es zu dieser Frage in Österreich noch kaum Judikatur gibt, war die Linie des BGH bislang, dass sich ein Anleger gegen eine solche Rückforderung kaum zur Wehr setzen konnte.

Nun hat das Landesgericht Frankfurt jedoch in einer jüngst ergangenen Entscheidung den Anlegern Hoffnung gemacht.

Wenn die Finanzierungsbank der Gesellschaft die Kreditforderung stundet - also die Forderung bei der Gesellschaft nicht "ernstlich einfordert" - dann kann ein Treuhandkommanditist dies der Klage der Finanzierungsbank mit Erfolg entgegen halten. Eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll nur die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Hoffnung auch für österreichische Anleger. Insbesondere beim Holland 43, bei dem viele Treuhandkommanditisten im Sommer von der Sparkasse Köln Bonn geklagt wurden. LG Frankfurt a.M. 27.7.2016, 2-12 O 240/15

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang