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LG Innsbruck: Makler muss über Nachteile von Nettopolizzen aufklären

Ein Versicherungsmakler muss bei der Vermittlung einer Lebensversicherung im Nettopolizzensystem über das sonst übliche Bruttopolizzensystem aufklären, weiters auch über die negativen Folgen von Nettopolizzen.

Eine Konsumentin wollte Geld für Notfälle und ihre Pension ansparen. Von der MSA Makler Service GmbH (vormals Excalibur Vertriebsmanagement GmbH) wurde ihr eine Lebensversicherung der Atlanticlux vermittelt. Andere Produkte wurden nicht besprochen.

Nach Kündigung der Lebensversicherung bekam die Konsumentin nichts ausbezahlt, vielmehr musste sie noch offene Vermittlungsgebühren begleichen.

Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Rückzahlung der gesamten Vermittlungsprovisionen. Das Landesgericht Innsbruck gab dem VKI als Berufungsinstanz Recht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Innsbruck 12.3.2013, 2 R 289/12g
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Klagevertreter: RA Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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