Die ARAG hatte ihrem Versicherungsnehmer als Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für ein Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung gewährt. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, er sei vom seinem Anlageberater nicht über das hohe Investmentrisiko aufgeklärt worden. Der Versicherungsnehmer unterlag im Verfahren; die ARAG hatte die Prozesskosten zur Gänze zu tragen.
In der Folge klagte die ARAG den unterlegenen Versicherungsnehmer und forderte die erstatteten Kosten mit der Begründung zurück, er habe unter Verletzung der Auskunftsobliegenheit (gem Art 8.1.1 ARB bzw § 34 Abs 1 VersVG) bei der Schadensmeldung wissentlich, zumindest aber grob fahrlässig, unrichtige Informationen erteilt. Vor diesem Hintergrund habe die Versicherung die Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt und zu Unrecht Kostendeckung gewährt
Den Vorwurf beurteilte das LG Leoben als nicht berechtigt. Zwar sei im Anlegerprozess keine Verletzung von Aufklärungspflichten festgestellt worden - insbesondere weil die konkrete Veranlagung dem beim Beratungsgespräche erstellten Risikoprofil entsprochen hätte; daraus sei aber nicht abzuleiten, dass der Versicherungsnehmer der ARAG vorsätzlich (bzw grob fahrlässig) unrichtige Informationen erteilt habe. Denn der Versicherungsnehmer habe sämtliche bei Schadensmeldung getätigten Äußerungen auch noch im Prozess glaubhaft vertreten. Die Klagsabweisung sei lediglich Folge der richterlichen Beurteilung über divergierende Standpunkte im Einzelfall.
Die Entscheidung stellt damit im Einklang mit der stRspr - klar, dass die den Versicherungsnehmer treffende Aufklärungs- und Belegobliegenheit nicht die Aufgabe hat, dem Versicherungsnehmer die Führung eines strengen Beweises im prozesstechnischen Sinn aufzuerlegen, dessen Gelingen oder Misslingen über seinen Versicherungsanspruch entscheidet.
LG Leoben 25.05.2018, 7 Cg 56/17i
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