Im Anlassfall hatte der klagende Anleger im Jahr 2008 über Beratung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Beteiligung am Schiffsfonds "König & Cie Renditefonds 54" erworben. Obwohl der Kläger als risikofreudiger und erfahrener Anleger zu qualifizieren war, konnte er mangels Expertenwissen und Erfahrung mit dieser Branche die spezifischen Risiken des Schiffsfonds nicht einschätzen. Der Anlageberater versicherte dem Anleger, dass die Investition sicher und für seinen Anlagezweck, nämlich zur Vorsorge und Risikostreuung, bestens geeignet sei.
Er war vom Anlageberater weder ausreichend über das mit der Beteiligung einhergehende Totalverlustrisiko aufgeklärt worden, noch über die mit der Investition verbundene Provisionsstruktur oder den Charakter der jährlichen Ausschüttungen als teilweise Einlagenrückzahlungen, die im Rahmen der Außenhaftung gegebenenfalls von Gläubigern rückgefordert werden können. Wäre der Kläger ordnungsgemäß beraten worden, hätte er diese Investition nicht getätigt.
Das beklagte Wertpapierdienstleistungsunternehmen wandte ein, dass ihr keine Fehlberatung anzulasten sei, da der Kläger umfassend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken informiert gewesen sei.
Das LG Linz folgte diesen Einwänden nicht und entschied zu Gunsten des Klägers. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende Entscheidungsgrundlagen:
- Grundlage der Fehlberatung war die nicht ausreichende Aufklärung des Anlegers über die mit der Veranlagung verbundenen Provisionen, Nebenkosten und verschiedene sonstige Aufwendungen ("Weichkosten").
- Selbst ein erfahrener und risikofreudiger Anleger konnten die Risikoträchtigkeit der Fonds nicht einschätzen und wurde falsch beraten.
- Das Kapitalmarktprospekt stellte die spezifischen Risiken der Investition nicht ausreichend verständlich dar.
- Die Schiffsfonds war als spekulativ einzustufen und nicht für eine Risikostreuung geeignet
- Es bestand ein hohes Risiko für Anleger das eingesetzte Kapital teilweise oder zur Gänze zu verlieren
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 10.07.2015).
LG Linz 16.06.2015, 4 Cg 95/13b
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Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher