Das LG Salzburg beurteilte jedoch acht von neun Vertragsbestimmungen der Contipark GmbH als gesetzwidrig.
Es wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:
- der Ausschluss jeglicher Obhutspflichten
- die Berechtigung das Fahrzeug bei geringen Verstößen gegen die Parkordnung abzuschleppen
- Unzulässige Vertragsstrafen
- zusätzliche Bearbeitungsentgelte bei Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren
- Ausschluss der Rückerstattung von Zahlungen im Rahmen von Lastschrifteinzugsverfahren
- Bearbeitungsentgelte bei fehlender Angabe der E-Mailadresse für das Lastschrifteinzugsverfahren
- Datenschutzklauseln
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 10.09.2014)
LG Salzburg 22.08.2014, 10 Cg 131/13t
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer, Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien