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LG Salzburg: 8 von 9 Klauseln in AGB von Parkgaragenunternehmen sind gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Contipark International Austria GmbH. Ausschlaggebend für das Vorgehen gegen das Parkgaragenunternehmen waren vor allem die Verrechnung von Bearbeitungsentgelten für die Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren sowie die Verrechnung von Bearbeitungsentgelten bei fehlender Bekanntgabe einer gültigen E-Mailadresse.

Das LG Salzburg beurteilte jedoch acht von neun Vertragsbestimmungen der Contipark GmbH als gesetzwidrig.

Es wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:

  • der Ausschluss jeglicher Obhutspflichten
  • die Berechtigung das Fahrzeug bei geringen Verstößen gegen die Parkordnung abzuschleppen
  • Unzulässige Vertragsstrafen
  • zusätzliche Bearbeitungsentgelte bei Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren
  • Ausschluss der Rückerstattung von Zahlungen im Rahmen von Lastschrifteinzugsverfahren
  • Bearbeitungsentgelte bei  fehlender Angabe der E-Mailadresse für das Lastschrifteinzugsverfahren
  • Datenschutzklauseln

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 10.09.2014)

LG Salzburg 22.08.2014, 10 Cg 131/13t
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer, Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

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