Das LG Steyr verwirft in einer Verbandsklage des VKI typische Klauseln in den Bedingungen eines Fitnesscenters.
So wurde das Fitnessstudio beispielsweise bei folgenden Klauseln zur Unterlassung verpflichtet:
- 24-monatige Mindestvertragslaufzeit
- Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit frühestens nach weiteren 12 Monaten
- Ausschluss der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei Krankheit, Verletzung oder Schwangerschaft
- Unzulässige Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmens bei Zahlungsverzug des Kunden
- Verbot der Mitnahme und des Konsums von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln
- Terminsverlust bei Zahlungsverzug
- Kompromisslose Öffnung von über Nacht verschlossenen Spinden am Folgetag mitsamt Entsorgung des Inhalts des Spinds
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 12.01.2017).
LG Steyr 28.12.2016, 3 Cg 22/16k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien