Zum Inhalt

LG ZRS Wien: Keine Besitzstörung beim Parkplatz Muthgasse

Das Landesgericht ZRS Wien weist eine Besitzstörungsklage der CPO zum Parkplatz in 1190 Wien, Muthgasse mangels Wiederholungsgefahr ab. Für das Gericht lag im vorliegenden Fall beim betroffenen Konsumenten ein nachvollziehbarer Irrtum vor, da dieser davon ausging, auf der nahen Park & Ride Anlage zu parken.

Ein Konsument suchte im Juli 2015 im 19. Bezirk in Wien einen Parkplatz. Auf Grund eines großen Park&Ride Schildes ging er davon aus, dass er sich auf der P+R Anlage befinden würde und hinterlegte ein Ticket der P+R Anlage hinter die Windschutzscheibe. Tatsächlich handelte es sich allerdings um einen Parkplatz der CPO Car Parking Operators GmbH.

Die CPO Car Parking Operators GmbH brachte in der Folge eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geht u.a. davon aus, dass beim Konsumenten (auch wegen der undeutlichen Beschilderung des Parkplatzes) ein nachvollziehbarer Irrtum vorliegt und weist die Besitzstörungsklage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG ZRS Wien. 16.12.2015, 63 R 128/15m
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 6 von 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang