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LG ZRS Wien: Keine Besitzstörung beim Parkplatz Muthgasse

Das Landesgericht ZRS Wien weist eine Besitzstörungsklage der CPO zum Parkplatz in 1190 Wien, Muthgasse mangels Wiederholungsgefahr ab. Für das Gericht lag im vorliegenden Fall beim betroffenen Konsumenten ein nachvollziehbarer Irrtum vor, da dieser davon ausging, auf der nahen Park & Ride Anlage zu parken.

Ein Konsument suchte im Juli 2015 im 19. Bezirk in Wien einen Parkplatz. Auf Grund eines großen Park&Ride Schildes ging er davon aus, dass er sich auf der P+R Anlage befinden würde und hinterlegte ein Ticket der P+R Anlage hinter die Windschutzscheibe. Tatsächlich handelte es sich allerdings um einen Parkplatz der CPO Car Parking Operators GmbH.

Die CPO Car Parking Operators GmbH brachte in der Folge eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geht u.a. davon aus, dass beim Konsumenten (auch wegen der undeutlichen Beschilderung des Parkplatzes) ein nachvollziehbarer Irrtum vorliegt und weist die Besitzstörungsklage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG ZRS Wien. 16.12.2015, 63 R 128/15m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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