Die Beraterin (eine Ex-AWD-Mitarbeiterin, die sich selbständig gemacht hatte) riet einem Ehepaar um die Jahrtausendwende, EUR 119.000 in Immofinanz zu investieren. Über die Risiken der Veranlagung wurde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt; die Papiere seien "sicher wie ein Sparbuch". Dass die Transaktion mangels entsprechender Konzession der beklagten Beraterin durch einen anderen Vermögensberater abgewickelt wurde, ändert nichts an der Haftung für die Fehlberatung (§§ 1299 f ABGB).
Nach dem Urteil des Gerichts begründet die Tatsache, dass der Kläger im Wirtschafts-Nachrichtenwesen arbeitete und ein Verständnis für ökonomische Zusammenhänge hatte, weder fehlenden Aufklärungsbedarf noch ein Mitverschulden. Die Risikoträchtigkeit der Immofinanz-Aktien müsse dem Kläger auch nicht dadurch bewusst geworden sein, dass ein Nachkauf der Aktien billiger war als der ursprüngliche Erwerb.
Der Anspruch war nicht verjährt: Rat der Beklagten zum Verkauf im Jahr 2007, Klagseinbringung Anfang 2010.