Lidl hatte die Aktionsware in einer regionalen Tageszeitung ganzseitig beworben. Schon am Erscheinungstag der Anzeige um 9.00 Uhr früh hieß es aber laut Wettbewerbszentrale: ausverkauft.
Für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle, sieht das Gericht - entsprechend dem deutschen UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) einen Vorrat für zwei Tage zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage als angemessen. (im Gegensatz dazu sieht das österreichische UWG keine ausdrückliche Frist für die Vorrathaltung von Aktionsware vor). Nachdem der Warenvorrat im konkreten Fall schon binnen einer Stunde erschöpft gewesen sei, nahm das Gericht einen Wettbewerbsverstoß an.
Lidl hatte vorgebracht, daß der maßgebliche Verbraucher damit rechne, dass Diskontware auch ganz kurzfristig ausverkauft sein kann.
Die Richter meinten jedoch, dass Computerzubehörartikel heute auch beim Discounter nicht außergewöhnlich und im konkreten Fall nach Preis und Artikelzuschnitt gängig und auch massenhaft lagerbar seien. Der Verbraucher erwarte gerade nicht, dass er sich weit vor Ladenöffnung in eine Schlange stellen müsse, um als einer der ersten und damit wenigen in den Genuss der Ware zu kommen. Er rechne vielmehr damit, die Ware auch noch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regelfrist zu bekommen.
Ein kleingedruckter Hinweis auf die Möglichkeit des kurzfristigen Ausverkaufs ändere nichts an der Irreführungseignung der Lockvogelwerbung.
In Österreich brachte der Verein für Konsumenteninformation am 1.4.2003 gegen Lidl Unterlassungsklage ein. Wiederholt hatten sich Konsumenten beschwert, daß die beworbene Aktionsware, wie Digitalkameras, Computer oder ähnliches schon am Morgen des Aktionsbeginnes ausverkauft gewesen seien.
Das Verfahren ist derzeit am LG Salzburg zur GZ 91 Cg 48/03t anhängig.