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Liftkarten eines Tarifverbunds

Schließt ein Skiliftbetreiber auch für andere Mitglieder eines Tarifverbundes Verträge ab, muss er das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offenlegen. Davon ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeit im Haftungsfall zu unterscheiden.

Während seines Winterurlaubs am Arlberg kaufte der Konsument an einer Talstation, die von der Beklagten betrieben wurde, einen Skipass des Tarifverbunds "Ski Arlberg". Neben der Beklagten gehören diesem Verbund sieben weitere Mitglieder (Gesellschaften) an.

Der Konsument verunfallte auf einer der Pisten und erlitt schwere Verletzungen. Er klagte das Unternehmen, bei dem er die Karte gekauft hat. Der Unfallort lag nicht auf einer von diesem Unternehmen bewirtschafteten Piste, sondern auf einer Piste eines anderen zum Tarifverbund gehörenden Unternehmens.

Der OGH gab dem Konsumenten nicht Recht.

Mit wem der Vertrag zustande kommt, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach der anwendbaren Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde nach dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen für seinen Vertragspartner halten muss.

Der OGH ging davon aus, dass der Wille des Unternehmens teilweise im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, ausdrücklich erklärt wurde. Bei Erwerb der Liftkarte wurde der Konsument darauf hingewiesen, dass als Vertragspartner mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in Betracht kommen, wobei er auf die Tarif- und Beförderungsbedingungen verwiesen wurde. In den Tarif- und Beförderungsbedingungen stand, dass die Mitglieder von Ski Arlberg ihre Anlagen, Pisten und Routen jeweils eigenverantwortlich betreiben und der konkrete Vertragspartner immer nur die Seilbahn- bzw Liftgesellschaft ist, deren Anlagen sowie Skipisten und Skirouten der Skifahrer gerade benützt. Für Unfälle sollte daher auch nur jene Gesellschaft haften, deren Anlagen oder Pisten der Skifahrer gerade benützt.

Der Konsument wusste damit, dass die Leistungen von mehreren selbständigen Unternehmen erbracht werden und eine direkte Vertragsbeziehung zum handelnden Unternehmen nur für dessen eigene Anlagen zustande kommt.

Der OGH kam zum Schluss, dass das Vertretungsverhältnis der Beklagten für die anderen Mitglieder von Ski Arlberg rechtzeitig und ausreichend offengelegt wurde.

Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Zonenplan, der zwischen den Liftgesellschaften festlegt, welche Teile von "Ski Arlberg" diese bewirtschaften, nicht offengelegt wurde und damit der Konsument zum Zeitpunkt des Unfalls nicht wusste, auf wessen Piste er gestürzt war. Es reicht aus, dass die konkrete Zuständigkeit über entsprechende Nachfrage des Kunden bekanntgegeben wird. Eine Nachfrage hat der Konsument nicht gestellt.

Der OGH unterschied damit zwischen der Bekanntgabe der konkreten Zuständigkeit und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses. Für die Durchsetzung der Ansprüche reiche es aus, dass die konkrete Zuständigkeit über entsprechende Nachfrage des Kunden bekanntgegeben wird.
 
Zusammenfassung:
Schließen sich mehrere Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten. Im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen. Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem (hier in den Beförderungsbedingungen) konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert.

Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die durch eine entsprechende Nachfrage des Kunden ausgelöst wird.

OGH 5.6.2020, 4 Ob 66/20i

Das Urteil im Volltext

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