In den letzten Monaten erreichten den VKI zahlreiche Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten, die darüber berichteten, dass unterschiedliche Fitnessstudios trotz Schließung weiterhin Beiträge von ihren Konten eingezogen haben. Ein Vorgehen, dass nach Rechtansicht des VKI unzulässig ist. Im Fall coronabedingter Schließzeiten liegt ein Leistungshindernis vor, das durch keinen der Vertragspartner zu vertreten ist. Es handelt sich um einen sogenannten Fall höherer Gewalt, der beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn keine Trainingsmöglichkeit geboten werden kann, dann besteht auch kein Entgeltanspruch für die Dauer der Nichtbenützbarkeit des Fitnessstudios. Ein dennoch eingezogener Betrag kann daher vom Betreiber des Fitnesscenters zurückgefordert werden.
Zudem gibt es auch Fitnessstudios, die Konsumentinnen und Konsumenten nach der vereinbarten Mindestvertragsdauer die Verträge nicht auflösen lassen, sondern diese um die Schließzeiten verlängern wollen. Dafür gibt es in der Regel keine vertragliche Grundlage und nach der Rechtsansicht de VKI auch keine gesetzliche Grundlage. Es gilt: Eine vertraglich vereinbarte (Mindest-)Vertragsbindung darf nicht einseitig verlängert werden.
Wir stellen daher hier für beide Fälle einen Musterbrief zur Verfügung.