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Lockvogelwerbung

In einem gerichtlichen Vergleich vom 13.10.2006 verpflichtete sich Niedermeyer gegenüber dem VKI (das Verbandsverfahren wurde im Auftrag des BMSG geführt) zur Unterlassung irreführender Werbung mit günstigen Ratenzahlungsangeboten.

In Auslagen von Niedermeyer-Filialen wurden ausgestellte Computer mit einer "Bestselleraktion!" beworben. Die angebrachten Werbetafeln wiesen unter einer Beschreibung des jeweiligen Computers einen Stattpreis und den groß herausgestellten aktuellen Preis auf; darunter fand sich der Hinweis auf ein "Teilzahlungs-Service" mit der berechneten Einmalzahlung und 36 (Monats-)Raten.

Bei mehreren Computern ergaben die Summe der Anzahlung und der 36 Ratenzahlungen (fast auf den Cent) genau den angeschriebenen aktuellen Preis, sodass der Eindruck entstand, den groß heraus gestellten, unter Vergleich mit dem Stattpreis als besonders günstig dargestellten aktuellen Preis auch über 3 Jahre in Raten abzahlen zu können, ohne - etwa durch Verzinsung - mehr zu zahlen.

Ein Testkäufer des VKI erkundigte sich im Geschäft nach dem Preis eines der beworbenen Computer. Tatsächlich hätte er bei Inanspruchnahme des Teilzahlungs-Service einen Kreditvertrag mit der CC-Bank, der eine monatliche Verzinsung von 0,459 % (Jahreszinssatz von 5,51%), eine Restkreditlebensversicherung zu einer Einmalprämie von € 25,-- und die Rechtsgeschäftsgebühr umfasste, abschließen müssen. Die monatlichen Raten, die er dann tatsächlich hätte leisten  müssen, wären damit beträchtlich höher als am Werbeplakat gewesen. Insgesamt hätte er ca € 140 mehr bezahlt als im Schaufenster berechnet.

Die beworbene Ratenhöhe stellte sich nach Ansicht des VKI jedenfalls als objektiv unrichtige Werbeangabe, die Werbung insgesamt als zumindest zur Irreführung geeignet dar. Niedermeyer berief sich auf einen EDV-Fehler, verpflichtete sich aber dann doch zur Unterlassung.

Das Verfahren war zu 24 Cg 80/06 g des HG Wien anhängig.
Klagsvertreter: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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