Einem Betroffenen wurde im Jahr 2006 der Abschluss eines Mobilfunkvertrages verweigert. Grund dafür war ein Eintrag in der dem Mobilfunkunternehmen zugänglichen Bonitätsdatenbank über eine bewilligte Exekution im Jahr 2004. Dem Widerspruch des Betroffenen gegen die weitere Verwendung dieser Daten mit dem Hinweis darauf, dass die Daten binnen 8 Wochen zu löschen sind wurde von der Kreditauskunftei nicht entsprochen.
Nun hat der Oberste Gerichtshof aber entschieden: Jeder Betroffene, dessen bonitätsrelevanten Daten von einer Kreditauskunftei gespeichert und verwendet werden, hat jederzeit einen Anspruch auf unbegründeten Widerspruch gegen die weitere Verwendung dieser Daten. Die Daten sind binnen 8 Wochen zu löschen. Solchen Daten liegt nämlich weder eine gesetzliche Aufnahme zugrunde, noch sind die Daten nicht öffentlich, weil sie einem unbestimmten Personenkreis (Banken, Versandhäusern, Telekomanbietern) zugänglich sind.