Löschungsanspruch von Daten gegenüber Kreditauskunftei bejaht
Der Aufnahme von bonitätsrelevanten Daten durch eine Kreditauskunftei liegt keine gesetzliche Anordnung zugrunde. Eine solche Datenbank ist als öffentlich zugängliche Datei zu qualifizieren. Daher hat ein Betroffener gemäß § 28 Abs 2 DSG einen Anspruch auf unbegründeten Widerspruch der Verwendung seiner Daten und auf Löschung binnen 8 Wochen.
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Urteil: Kreditauskunftei: LGZ Wien bejaht Löschungsanspruch von Daten - 23.1.2008
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1699