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Löschungsrecht aus Bonitätsdatenbanken wird eingeschränkt

Der OGH hatte in jüngerer Zeit meist ein Löschungsrecht von Daten aus Bonitätsdatenbanken bejaht. Nun reagiert der Gesetzgeber darauf und schließt dieses Löschungsrecht bei gewissen - großen - Datenbanken aus.

Grundsätzlich hat jeder Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung ein jederzeitiges und nicht zu begründendes Widerspruchsrecht. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen (§ 28 Abs 2 DSG). Die Datenschutzkommission (DSK) und der OGH (6 Ob 195/08g; 6 Ob 156/09y) hatten sich in den letzten Jahren vermehrt mit der Frage zu beschäftigen, bei welchen solchen Bonitätsdatenbanken man einen Löschungsanspruch hat, wann es sich also um eine "öffentlich zugängliche Datei" handelt: Nach dem OGH ist es hierfür nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird.

Eine etwaige Entgeltpflicht stellt ebenso wenig ein Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei dar wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. Hingegen verneinte der OGH die "öffentliche Zugängigkeit" einer Datei, wenn die Wirtschaftsaufkunftei im Einzelfall bestimmt, welche Daten wann und in welchem Umfang weitergegeben werden, und dabei bei Abfragen Bonitätsinformationen nur identifizierten Kunden gibt, die ein berechtigten Interesses an der Abfrage bescheinigen (6 Ob 41/09m).

Dem Gesetzgeber ging die Auslegung des OGH zum Löschungsrecht bei Bonitätsdatenbanken offenbar zu weit und er schiebt dem nun teilweise einen Riegel vor. Durch einen Abänderungsantrag im Nationrat wurde der Regierungsvorlage zum neuen Verbraucherkreditgesetz (Inkrafttreten: 11.06.2010) noch eine Ausnahmeregelung zu diesem Löschungsanspruch eingefügt (§ 7 Abs 5 VKrG). Nach dieser gibt es unter folgenden kumulativen Voraussetzungen kein Widerspruchsrecht gem § 28 Abs 2 DSG:

• Die Ausnahmebestimmung ist nur auf Informationsverbundsysteme anwendbar: Ein solches dient der gemeinsamen Verarbeitung und Nutzung von Daten durch mehrere Auftraggeber, wobei jeder Auftraggeber auch auf jene Daten Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden (§ 4 Z 13 DSG).
• Es muss sich um Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung handeln.
• Der Betroffene hat der Verwendung seiner Daten zugestimmt, oder überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten erfordern die Verwendung seiner Daten.
• Das Informationsverbundsystem muss bei der Datenschutzkommission registriert sein. Die DSK führt innerhalb ihres Datenverarbeitungsregisters ein gesondertes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.  Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Die Einsicht ist gebührenfrei. Man braucht kein besonderes Interesse glaubhaft zu machen. Ein Zugang über das Internet gibt es im Moment - noch - nicht.

Vorrangig fallen daher die Kleinkreditevidenz und die Warnliste der Banken unter diese Bestimmung und damit vom Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts gem § 28 Abs 2 DSG heraus. Bei diesen gibt es daher am 11.06.2010 keinen Löschungsanspruch mehr. Ebenfalls als Informationsverbundsystem registriert ist die Datei "Hypo Risikobewertung".
Hingegen haben etwa folgende Wirtschaftsaufkunfteien kein Informationsverbundsystem bei der DSK registriert (Stand: März 2010):

- Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft (AKV)
- Deltavista GmbH
- Dun & Bradstreet Information Services GmbH
- infoscore austria gmbh
- Intrum Justitia GmbH
- Kreditinform - Josef Hirnschall
- Auch die Warenkreditevidenz (= WKE) des KSV ist nicht als Informati-onsverbundsystem bei der DSK registriert.
- Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG: Diese Wirtschaftsauskunftei hat zwar ein Informationsverbundsystem registriert, nämlich die Warnliste betreffend Vermittlerverhalten, diese dient aber nicht-kreditgebenden Institutionen zur Bonitätsbeurteilung.

Nach der Begründung des Abänderungsantrages soll bei Kreditauskunfteien, die selbst als Auftraggeber oder als Dienstleister im Rahmen von Scoring für Dritte fungieren, weiterhin ein Löschungsrecht bestehen. Beim Scoring wird anhand der Kundendaten deren Bonität mit mathematisch-statistschen Methoden und Modellen meist automatisiert berechnet.

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