Zum Inhalt

Lufthansa - "Hin- und Rückflugklausel" rechtswidrig

Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Auch die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für die Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets steht auf dem Prüfstand.

Das HG Wien sieht die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa, nach der immer dann ein "Aufpreis" zu zahlen ist, wenn man einen (Teil)Flug nicht angetreten hat für unzulässig an.

Nach den Klauseln der Lufthansa kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.

Nach dem VKI fehlt es bei solchen Klauseln insbesondere an der gebotenen Preistransparenz weil bei Vertragsabschluss völlig unklar bleibt, mit welchen weiteren Kosten man bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil)Fluges belastet wird. Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des VKI dafür mangels Schaden für die Fluglinie anlässlich der Nichtkonsumation von Flügen keine sachliche Rechtfertigung und sind diese Klausel auch überraschend und nachteilig für die Kunden.

Das HG Wien sah das im Fall der Lufthansa ebenso. Dass die Höhe und Zusammensetzung dieses "Aufpreises" nicht jederzeit (vor allem nicht im Nachhinein) leicht feststellbar ist, sei nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Die Klausel sei aufgrund der Formulierung, die der Lufthansa Ermessensspielraum lässt, unklar, ungewöhnlich und nachteilig, sodass der Kunde nicht damit rechnen muss. Aber auch die objektive Äquivalenz zwischen den einzelnen Leistungen sei empfindlich gestört, weil der Kunde unter Umständen für einen einzelnen Flug mehr bezahlen muss als für alle gebuchten Flüge zusammen.

Auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 35,00 für Tickets bis € 250,00 für die Rückforderung von im Vorhinein eingehobenen Steuern und Gebühren ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil sich die Fluglinie dadurch einen Verwaltungsaufwand erspart.

Mit einer Berufung der Lufthansa ist zu rechnen.

Hinsichtlich einer inhaltlich ähnlich gestalteten "Hin-und Rückflugklausel" in den Beförderungsbedingungen der AUA kam das HG Wien hingegen zu einer gegenteiligen Auffassung und sah diese Klauseln für zulässig an. Das Tarifsystem sähe vor, dass sich der Fluggast für günstige Paketleistungen mit geringerer Flexibilität oder für teurere Hin- und Rückflüge bzw Flüge in eine Richtung mit höherer Flexibilität entscheiden könne. Eine Benachteiligung des Verbrauchers sei nicht ersichtlich. Außerdem seien die Klauseln in einer für einen Durchschnittsverbraucher verständlichen Art und Weise abgefasst, sodass keine Intransparenz vorliege.

Der VKI hat in dieser - im Auftrag der AK Tirol - geführten Verbandsklage Berufung erhoben.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang