Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) mit einer Klage, mit der der Deutschen Lufthansa eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen verboten werden sollte. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese daran gehindert würden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen, entschied das OLG.
Nach dem Willen des Gerichts bleiben das sogenannte Cross Border Selling und Cross-Ticketing verboten. Beim "Cross Border Selling" bucht der Kunde eine Flugreise, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen besteht - obwohl er von vornherein nur eine Strecke nutzen will. So kauft er zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt am Main. In Wirklichkeit will er nur von Frankfurt nach Sao Paolo fliegen, das Ticket ab Kairo ist aber billiger: Der Preis betrug im fraglichen Fall 4281 Euro, während ein Flug nur von Frankfurt nach Sao Paolo 6014 Euro kosten würde. Diese Praxis wollte die Lufthansa unterbinden, indem der Coupon für den zweiten Teilflug ungültig wird, wenn der erste nicht wahrgenommen wurde.
Beim Cross-Ticketing geht es darum, dass der Kunde Mindestaufenthalte am Zielort umgeht und so Kosten spart: Statt eines Normalfluges kauft er zwei günstigere "Return-Tickets", wobei er einmal nur den Hin- und einmal nur den Rückflug in Anspruch nimmt.
Die Verbraucherschützer sahen in den entsprechenden Klauseln der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Unternehmen erklärte dagegen, die Klauseln seien notwendig, damit sein Tarifsystem nicht unterlaufen werde.
Das OLG folgte weitgehend der Argumentation der Lufthansa. Die Flugpreise kämen durch verschiedene Kriterien zustande, etwa Streckenlänge, Reisedatum und den Marktbedingungen am Abflugort. Das Tarifsystem biete aber Kunden die Möglichkeit, die Fluggesellschaft "auszutricksen". Deshalb sei es für die Lufthansa eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen, wenn sie versuche, das Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu verhindern. Ein Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz.
Das Landgericht Köln als Vorinstanz hatte noch anders entschieden und den Verbraucherschützern recht gegeben. Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
OLG Köln, AZ 6 U 224/08