Lufthansa und Germanwings bieten den von Flugstreichungen betroffenen Passagieren kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen auf Flüge bis spätestens 31. Mai an. Zudem wollen die Airlines für die Betreuung der Fluggäste sorgen, wenn diese am Flughafen festsitzen. Auf innerdeutschen Strecken soll auf die Bahn ausgewichen werden. Die Passagiere können sich entweder direkt eine Bahnfahrkarte kaufen und nachträglich die Erstattung bei Lufthansa einreichen oder sie holen sich an Lufthansa-Automaten Gutscheine, die in den Zügen als Fahrkarten gelten.
Welche Rechte haben nun Passagiere gegenüber Lufthansa:
Bei Annullierung (Streichung) des Fluges:
Fluggäste, die von einer Streichung des Fluges betroffen sind, haben nach der Fluggastrechte-VO 261/04 Anspruch auf:
● Anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Ersatzflug), oder
● Rücktritt vom Beförderungsvertrag und Rückerstattung des Ticketpreises inklusive eines ggf erforderlichen Rückflugs zum ersten Abflugort, und
● Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails, gegebenenfalls Hotelübernachtung inklusive Transfer).
● Unter Umständen eine Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600 (siehe unten).
Bei Verspätung des Fluges:
Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails) bei:
● Abflugverspätung von zwei Stunden bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 km),
● Abflugverspätung von drei Stunden bei einem Mittelstreckenflug (von 1500 bis 3500 km),
● Abflugverspätung von vier Stunden bei einem Langstreckenflug (ab 3500 km).
● Ab einer Abflugverspätung von fünf Stunden hat der Passagier Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn er die Reise nicht mehr antreten will; ggf mit einem Rückflug zum ersten Abflugort.
● Unter Umständen nach dem EuGH (C-402/07; C-432/07) eine Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600 ab einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden (siehe unten).
Anspruch auf Ausgleichsleistung (Schadenersatz) nach der Fluggastrechte-VO?
Jedenfalls kein Anspruch auf einen Schadenersatz besteht, wenn die Fluglinie rechtzeitig über die Streichung informiert hat, nämlich:
● Mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug;
● Zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug mit einem Ersatzangebot, mit dem Sie nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht später als 4 Stunden als ursprünglich geplant ankommen;
● Weniger als 7 Tage vor dem Abflug mit einem Ersatzangebot, mit dem Sie nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht später als zwei Stunden als ursprünglich geplant ankommen.
Sonst besteht der Anspruch auf Schadenersatz dann nicht, wenn die Streichung des Fluges auf einen "außergewöhnlichen Umstand" zurückgeht, den die Fluglinie nachweislich auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Lufthansa geht offenbar davon aus, dass es sich bei diesem Streik um einen derartigen unvermeidbaren "außergewöhnlichen Umstand" handelt und ist nach Medienberichten nicht bereit, Ausgleichzahlungen zu leisten.
Zur Frage, ob ein betriebsinterner Streik einer Fluglinie tatsächlich einen sogenannten außergewöhnlichem Umstand darstellt gibt es bislang keine höchstgerichtliche Judikatur.
Der VKI geht aber - auch im Lichte eines Musterprozesses des VKI, wonach selbst der "spontane" Ausfall der Gepäcksortierungsanlage des Flughafens Wien, nicht zu einer Befreiung führt (HG Wien, 60 R 44/08p) - davon aus, dass der jedenfalls über Tage vorher angekündigte Streik der eigenen Piloten keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der sich bei Ergreifen aller zumutbarem Maßnahmen nicht doch hätte vermeiden lassen. Der VKI wird dazu - in geeigneten Fällen - Musterprozesse führen.
Wie bekommen Passagiere Informationen über ihre gebuchten Flüge?
Die Lufthansa hat eine kostenfreie Service-Nummer geschaltet, unter der ihre Kunden Informationen zu ihren Buchungen erhalten: In Deutschland: 0800 / 8 50 60 70 oder in anderen Ländern unter der lokalen Lufthansa-Rufnummer. Zu konkreten Flugverbindungen erhalten die Passagiere Informationen im Internet.
Was sollten Passagiere noch tun?
Fluggäste sollten sich bei einer Flugannullierung den konkreten Grund am Flughafen schriftlich bestätigen lassen. Damit können sie ihre Rechtsposition unter Umständen verbessern, falls es später vor Gericht geht.
Die offizielle Servicestelle (für Beratung, Information und Beschwerden) in Österreich ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. ( Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr unter:Telefon: +43 (0) 1 711 62 Durchwahl 65 9204; Fax: +43 (0) 1 711 62 Durchwahl 65 9699; E-Mail: fluggastrechte@bmvit.gv.at )