Zum Inhalt

Lyoness: Zwangsumstieg auf AGB 2014 per se sittenwidrig!

Die Vorgehensweise von Lyoness, den persönlichen Bereich im Web-Portal der Klägerin zu sperren bis die AGB 2014 akzeptiert wurden, befindet das Gericht als per se sittenwidrig.

Die Klägerin wurde 2009 bei Lyoness Mitglied und tätigte insgesamt Investitionen in Höhe von EUR 18.400. Im Dezember 2016 verlangte die Klägerin ihr Geld zurück und stützte ihre Forderung auf die Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund eines unzulässigen Schneeballsystems.  Lyoness wendete unter anderem ein, dass sich die Klägerin im Dezember 2015 für die AGB 2014 entschieden und im Zuge der Umstellung ausdrücklich auf ihre offenen Bestellungen und die darauf geleisteten Anzahlungen verzichtet hätte.

Rechtlich befindet das HG Wien diesen AGB-Umstieg als unwirksam und bezeichnet die Vorgehensweise von Lyoness, den "Zugang der Klägerin zu ihrem persönlichen Bereich im Web-Portal der Beklagten zu sperren, bis die AGB 2014 akzeptiert sind, per se als sittenwidrig." Auch die Tatsache, dass die Klägerin einem Teilaspekt der Geschäftsbedingungen zustimmte, führt zu keiner wirksamen Vereinbarung der AGB in der Fassung November 2014.

Darüber hinaus beurteilt das HG Wien zum wiederholten Mal (siehe HG Wien, 30.11.2015, 1 R 192/14b) das Geschäftsmodel von Lyoness im Sinne der AGB 2012 und der ZAGB 2012 als Schneeballsystem, "weil für sein Fortbestehen der Beitritt einer immer größeren Zahl von neuen Teilnehmer erforderlich ist, um die Vergütungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern suggeriert werden." Laut Gericht ergibt sich das Schneeballsystem von Lyoness schon aus den AGB.

Die Mitgliedschaft der Klägerin ist rückabzuwickeln. Die Klägerin erhält ihre getätigten Investitionen in Höhe von EUR 18.400 (plus Zinsen) abzüglich erhaltener Mitgliedsvorteile von EUR 95,64 zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 08.01.2018, 51 Cg 6/17i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang