Die Klägerin wurde 2009 bei Lyoness Mitglied und tätigte insgesamt Investitionen in Höhe von EUR 18.400. Im Dezember 2016 verlangte die Klägerin ihr Geld zurück und stützte ihre Forderung auf die Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund eines unzulässigen Schneeballsystems. Lyoness wendete unter anderem ein, dass sich die Klägerin im Dezember 2015 für die AGB 2014 entschieden und im Zuge der Umstellung ausdrücklich auf ihre offenen Bestellungen und die darauf geleisteten Anzahlungen verzichtet hätte.
Rechtlich befindet das HG Wien diesen AGB-Umstieg als unwirksam und bezeichnet die Vorgehensweise von Lyoness, den "Zugang der Klägerin zu ihrem persönlichen Bereich im Web-Portal der Beklagten zu sperren, bis die AGB 2014 akzeptiert sind, per se als sittenwidrig." Auch die Tatsache, dass die Klägerin einem Teilaspekt der Geschäftsbedingungen zustimmte, führt zu keiner wirksamen Vereinbarung der AGB in der Fassung November 2014.
Darüber hinaus beurteilt das HG Wien zum wiederholten Mal (siehe HG Wien, 30.11.2015, 1 R 192/14b) das Geschäftsmodel von Lyoness im Sinne der AGB 2012 und der ZAGB 2012 als Schneeballsystem, "weil für sein Fortbestehen der Beitritt einer immer größeren Zahl von neuen Teilnehmer erforderlich ist, um die Vergütungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern suggeriert werden." Laut Gericht ergibt sich das Schneeballsystem von Lyoness schon aus den AGB.
Die Mitgliedschaft der Klägerin ist rückabzuwickeln. Die Klägerin erhält ihre getätigten Investitionen in Höhe von EUR 18.400 (plus Zinsen) abzüglich erhaltener Mitgliedsvorteile von EUR 95,64 zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 08.01.2018, 51 Cg 6/17i
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Klagsvertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien