Unter einem Reugeld versteht man ein Entgelt, das für eine vertraglich vereinbarte Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt wird: Dh erhält eine Partei durch Vereinbarung eine Rücktrittsmöglichkeit (die nach dem Gesetz nicht zustünde), und macht sie von dieser Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch, so muss sie dafür das Reugeld zahlen (§ 909 ABGB). Das KSchG sieht zugunsten von Verbrauchern ein richterliches Mäßigungsrecht (wie bei Konventionalstrafen nach § 1336 Abs 2 ABGB) vor.
Bei diesem richterlichen Mäßigungsrecht ist besonders die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrags dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits zu beachten, weshalb auch im Anwendungsbereich des § 7 KSchG die Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens erfolgen kann.
Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Verbraucherin sehr kurzfristig einen Kurs storniert hatte. Nach den Vertragsbedingungen waren in diesem Fall 100% der Kurskosten zu bezahlen. Das Gericht stellte fest, dass der tatsächliche Schaden des Unternehmers diese 100% waren, weil bei diesem Kurs in kurzer Zeit kaum ein Ersatzteilnehmer gefunden werden konnte. Die Verbraucherin argumentierte, dass beim richterlichen Mäßigungsrecht nur auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichten abzustellen sei. Das Gericht folgte diesem Argument aber nicht.
OGH 22.02.2012, 3 Ob 231/11h