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Manner wegen Mogelpackung bei Mozart-Schnitten verurteilt

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (Manner) geklagt. Im Verfahren ging es um die Füllmenge bzw. den Luftgehalt von Verpackungen. Das Handelsgericht (HG) Wien bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ als irreführend. 

Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, bezeichnet der Begriff „Mogelpackung“ „eine Fertigverpackung, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Maßgebend ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte“ (RIS-Justiz RS0132500).

Manner-Schnitten gibt es in unterschiedlichen Geschmackrichtungen und Verpackungen. Im Verfahren vor dem HG Wien wurden die Produkte „Original Neapolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Schüttelbeutel miteinander verglichen. Die Säckchen der drei Produkte sind gleich groß und werden in den Verkaufsregalen nah beieinander präsentiert. Bei der Füllmenge gibt es allerdings Abweichungen: Während „Original Neapolitaner“ und „Haselnuss Mignon“ mit 400 Gramm befüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm.

Der VKI sah darin ein gravierendes Missverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge: Nachmessungen der „Mozart-Schnitten“ haben einen Befüllungsgrad von nicht einmal 40 % ergeben. Die Irreführung der Verpackung der „Mozart-Schnitten“ ist aber vor allem deshalb so gravierend, weil das Produkt in enger Verbindung mit ähnlichen Produkten, die lediglich eine andere Geschmacksrichtung aufweisen, angeboten wird. Konsument:innen gehen bei gleicher Verpackungsgröße vergleichbarer Produkte davon aus, dass sie auch im selben Ausmaß befüllt sind.

Da die Verpackung undurchsichtig ist, ist die tatsächliche Füllhöhe für Konsument:innen nicht erkennbar, diese hätte vielmehr nur durch Betasten der Verpackung und damit einhergehendem Zerquetschen der Schnitten erkannt werden können, was wohl kaum Sinn und Zweck einer Verpackung sein kann. Die Minderbefüllung ist auch nicht, wie Manner behauptet, technisch bedingt oder aufgrund produktspezifischer Eigenschaften unausweichlich, bietet doch Manner selbst auch schokoladenüberzogene Haselnusswaffeln („Haselnuss Mignon“) im 400g Beutel zum Verkauf an.

Das HG Wien folgte der Auffassung des VKI und beurteilte die Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ als eindeutig irreführend: Konsument:innen rechnen nicht damit, dass sich in der Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ nur 300g befinden. Auch der auf allen Seiten der Verpackung angebrachte Hinweis der Nettofüllmenge vermag die Irreführung nicht zu verhindern: Hinweise auf das Füllgewicht werden von einer großen Zahl der Kund:innen nicht wahrgenommen; Konsument:innen dürfen grundsätzlich damit rechnen, dass sich in gleich großen Packungen jeweils auch die gleiche Füllmenge befindet. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 11.07.2022)

HG Wien 30.06.2022, 11 Cg 38/22h

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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