Manner-Schnitten gibt es in unterschiedlichen Geschmackrichtungen und Verpackungen. Im Verfahren vor dem HG Wien wurden die Produkte „Original Neapolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Schüttelbeutel miteinander verglichen. Die Säckchen der drei Produkte sind gleich groß und werden in den Verkaufsregalen nah beieinander präsentiert. Bei der Füllmenge gibt es allerdings Abweichungen: Während „Original Neapolitaner“ und „Haselnuss Mignon“ mit 400 Gramm befüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm.
Der Befüllungsgrad der „Mozart Mignon Schnitten“ beträgt somit nicht einmal 40 %. Die Irreführung der Verpackung der „Mozart-Schnitten“ ist aber vor allem deshalb so gravierend, weil das Produkt in enger Verbindung mit ähnlichen Produkten – die lediglich eine andere Geschmacksrichtung aufweisen – angeboten wird.
Das HG Wien folgte der Auffassung des VKI und beurteilte die Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ als eindeutig irreführend: Konsument:innen rechnen nicht damit, dass sich in der Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ nur 300g befinden. Auch der auf allen Seiten der Verpackung angebrachte Hinweis der Nettofüllmenge vermag die Irreführung nicht zu verhindern: Hinweise auf das Füllgewicht werden von einer großen Zahl der Kund:innen nicht wahrgenommen; Konsument:innen dürfen grundsätzlich damit rechnen, dass sich in gleich großen Packungen jeweils auch die gleiche Füllmenge befindet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 11.07.2022)
HG Wien 30.06.2022, 11 Cg 38/22h
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
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