Über das österreichische Start-up GoStudent können online Nachhilfeleistungen erworben werden. Ein Maturant hatte telefonisch einen Vertrag über Nachhilfestunden mit einer Laufzeit von sechs Monaten bei diesem Unternehmen abgeschlossen. Das Entgelt wurde monatlich vom Konto des Schülers eingezogen. Nach bestandener Matura hatte der Konsument keinen Bedarf an weiteren Nachhilfestunden und wollte den Vertrag schon vor dem Ende der sechsmonatigen Vertragslaufzeit kündigen. Er nahm Kontakt zu GoStudent auf, in der Hoffnung eine Lösung finden zu können. GoStudent sagte zu, dass binnen weniger Tage ein Mitarbeiter den (ehemaligen) Maturanten bezüglich einer vorzeitigen Vertragsauflösung kontaktiert werde. Eine Kontaktaufnahme ist aber nie erfolgt. Der Konsument hat deshalb circa 14 Tage vor dem Vertragslaufzeitende seinen Vertrag erneut gekündigt. Dennoch teilte GoStudent dem Konsumenten kurze Zeit später mit, dass sich der Vertrag um weitere sechs Monate verlängert habe. GoStudent buchte auch weiterhin die monatlichen Beiträge vom Konto des Konsumenten ab. Auch eine Intervention durch den VKI brachte das Unternehmen nicht zum Einlenken. Es wurden weiterhin Beiträge einzogen und auch eine Rückerstattung der bereits eingezogenen Beiträge erfolgte nicht. Erst die vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingebrachte Klage zeigte Wirkung: Der vom VKI erwirkte Zahlungsbefehlt wurde vollstreckbar und das Unternehmen war gerichtlich zur Rückzahlung der eingezogenen Beiträge verpflichtet.
Allgemein gilt:
Befristete Verträge können nur unter Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Konsumenten verlängert werden.
Kündigungen müssen rechtzeitig beim Unternehmen eingehen. Ob sie dort gelesen oder bearbeitet wird, ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.
Der Zahlungsbefehl ist vollstreckbar.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien 9.12.2021, 1 C 282/21h
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalte in Wien