Im Winter 2020/2021 waren viele Konsumentinnen und Konsumenten im Zuge der VKI-Aktion Energiekosten-Stop zum Energieversorger Maxenergy gewechselt. Mit dem Wechsel war damals ein Vertrag mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit und einer 18-monatigen Preisgarantie abgeschlossen worden. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 18 Monate vergangen waren und somit die Preisgarantie noch aufrecht war, sprach Maxenergy ab Oktober 2021 Kündigungen aus.
Der VKI hat bereits zum Zeitpunkt der Kündigungen auf die Rechtswidrigkeit aufmerksam gemacht. Maxenergy hielt aber an den Kündigungen fest. Auch die Forderung nach Schadenersatzzahlungen hat Maxenergy bisher abgelehnt.
Das BG Haag folgte der Ansicht des VKI, dass die zugesagte Preisgarantie von 18 Monaten hinsichtlich des 12 Monate übersteigenden Zeitraumes jede Bedeutung verlieren würde, wenn dem Unternehmer eine Kündigungsmöglichkeit nach 12 Monaten zukommt. Daraus schließt das Gericht, dass Maxenergy eine Kündigung erst nach 18 Monaten aussprechen hätte dürfen. Maxenergy habe die Preisgarantie nicht eingehalten, wie das Gericht jetzt urteilt.
Aufgrund der schon nach 12 Monaten erfolgten Kündigung stehe dem in diesem Musterverfahren betroffenen Konsumenten Schadenersatz in Höhe der Mehrkosten für den Zeitraum von 6 Monaten zu. Zuvor hat bereits das BG Dornbirn in diesem Sinne entschieden. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI fordert von Maxenergy weiterhin, da die Vertragskündigungen ohne rechtliche Grundlage erfolgt sind, Schadenersatz an alle betroffenen Konsumenten zu bezahlen.
Klagsvertreter: Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwälte in Linz
BG Haag 6.10.2022, 201 C 385/21x