Zum Inhalt

Mehrere gesetzwidrige Klauseln bei Veranstalter Barracuda

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Unter anderem möchte Barracuda Music nicht nur beim Ausfall von Veranstaltungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, sondern auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt, Gutscheine anstelle von Geld an die Kundinnen und Kunden ausgeben können. Das HG Wien gab jetzt der Klage des VKI zu fünf Klauseln statt.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Barracuda Music GmbH.

Folgende Klauseln aus den AGB der beklagten Partei wurden für unzulässig erklärt:

2. „[4.] TERMINÄNDERUNGEN AUFGRUND DER COVID-19-PANDEMIE (oder anderer Fälle Höherer Gewalt) gelten jedenfalls dann als zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt, wenn der neue Veranstaltungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin liegt.“

Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind nicht im Einzelnen ausverhandelte Klauseln unzulässig, die dem Unternehmer das Recht einräumen, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Um sicherzugehen, dass sie die vertragliche Leistung konsumieren können, müssten sich Verbraucher also im Fall einer Terminverschiebung über einen Zeitraum von insgesamt eineinhalb Jahren in Bereitschaft halten. Dies erscheint bereits insoweit illusorisch als Kunden bei der ursprünglichen Buchung einen bestimmten Termin auswählen können und angesichts typischer beruflicher und persönlicher Verpflichtungen gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher möglich ist, den von ihm gewählten Termin gegen einen beliebigen Ersatztermin in den 18 folgenden Monaten zu tauschen.

3. „[8.] Im Falle einer Refundierung können allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden, da die entsprechenden Leistungen im Rahmen der Vertragsabwicklung bereits erbracht wurden. Die Höhe der Gebühren kann dabei variieren, beträgt aber üblicherweise rund 10%.“

Unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung erfasst die Klausel daher auch solche Gebühren, die von der beklagten Partei selbst im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung einbehalten werden. Dass Verbrauchern diese Gebühren auch dann nicht refundiert werden, wenn die Nichtdurchführung der Veranstaltung ausschließlich vom Unternehmer verschuldet wurde, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, sodass die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist. Im Anwendungsbereich des KuKuSpoSig widerspricht eine Verrechnung allfälliger Gebühren für die Ausstellung oder Zusendung eines Ersatzgutschein zudem § 3 Abs 1 leg.cit.

Unabhängig davon verletzt eine Klausel, die dem Verbraucher die Verrechnung „allfälliger Gebühren“ vorschreibt, ohne zu präzisieren um welche Art von Gebühren es sich dabei handelt, nach stRsp das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

4. „[9.] ABWEICHEND VON PUNKT 8 GILT FÜR VERANSTALTUNGEN, DIE AUFGRUND DER COVID-19-PANDEMIE ODER SONSTIGER FÄLLE HÖHERER GEWALT ENTFALLEN SIND FOLGENDES: Dem Kunden wird anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein über den zu erstattenden Betrag ausgestellt. Hinsichtlich des Wertes des auszustellenden Gutscheines gelten die Bestimmungen des KuKuSpoSiG (sinngemäß)“.

Bei der in der Klausel vorgesehenen Erstreckung der Gutscheinlösung auf Fälle höherer Gewalt handelt es sich um eine Abweichung vom allgemeinen Zivilrecht.

Maßgeblich für die Gutscheinlösung und die dadurch bewirkte Begünstigung des Veranstalters im KuKuSpoSiG ist vor allem auch, dass die Covid-19-Pandemie für einen bestimmten Zeitraum, die Absage sämtlicher Veranstaltungen erforderlich macht(e), sodass die betroffenen Veranstalter in Geld geschuldete Rückerstattungen der Tickets und Eintrittspreise für sämtliche Veranstaltungen nicht gleichzeitig erfüllen könnten und daher in vielen Fällen von einer Insolvenz betroffen wären.

Es besteht keine ausreichende Rechtfertigung für die vertragliche Erstreckung der Gutscheinlösung auf sämtliche Fälle höherer Gewalt: Anders als beim speziellen Fall der Covid-19-Pandemie ist nicht jeder sonstige Fall der höheren Gewalt so gelagert, dass sämtliche Veranstaltungen des Unternehmers betroffen sind: Vielmehr lassen sich zahlreiche Erscheinungsformen höherer Gewalt vorstellen, welche zwar die Durchführung einer ganz bestimmten Veranstaltung unmöglich machen, die Durchführbarkeit aller anderen Veranstaltungen des Unternehmers jedoch unberührt lassen (Erkrankung eines einzelnen Künstlers oder schlechte Wetterverhältnisse bei einem bestimmten Freiluft-Veranstaltungsort). Wird der Veranstalter nur aufgrund der Absage einer einzelnen Veranstaltung rückersatzpflichtig und kann weiterhin Einnahmen aus anderen, weiterhin durchführbaren Veranstaltungen lukrieren, wird ihn die Rückerstattung des Entgelts für die abgesagte Veranstaltung typischerweise auch dann nicht in seinem wirtschaftlichen Bestand gefährden, wenn er die Leistungen in Geldform zu erbringen hat. Die Klausel ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

5. „[11.] SOFERN EINE VERANSTALTUNG IN FÄLLEN HÖHERER GEWALT ZWAR NICHT GÄNZLICH ABGESAGT WERDEN MUSS, SICH JEDOCH DIE HÖCHSTZULÄSSIGE KAPAZITÄT DER VERANSTALTUNG REDUZIERT (etwa aufgrund von Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen oder der Beschränkungen der höchstzulässigen Besucherzahl) kann der Veranstalter nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Kunden zum Besuch einer Veranstaltung berechtigt sind. Für jene Kunden, welche in Folge dieser Entscheidung nicht zum Besuch einer Veranstaltung berechtigt sind, gelten die Regelungen der Punkte 9 und 10 (Gutscheinlösung).“

Die gegenständliche Klausel entspricht im Ergebnis weitgehend den Regelungen in Klausel 4, zumal die im KuKuSpoSiG vorgesehene Gutscheinlösung ebenfalls auf Anwendungsfälle sonstiger höherer Gewalt erstreckt wird. Insoweit kann für die rechtliche Beurteilung der Klausel auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Da sonstige Fälle höherer Gewalt im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen für den Veranstalter nicht stets gleich gelagert sind wie Absagen aufgrund der Covid-19-Pandemie, besteht keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für eine solche Benachteiligung des Verbrauchers, sodass die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren ist.

6. „[17.] Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen; für diese und sonstige etwaige Sach- und Körperschäden übernimmt der Veranstalter (soweit gesetzlich zulässig) keine Haftung.“

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind im Verbrauchergeschäft Vereinbarungen unzulässig, durch welche die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz von Personenschäden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Die gegenständliche Klausel erweist sicher daher bereits deshalb als unzulässig, weil diese offenkundig darauf abzielt, die Haftung des Unternehmers für dem Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken.

Klagsabweisung:

Anlässlich der Verschiebung eines Konzerts von „Apache 207“ veröffentlichte die beklagte Partei auf ihrer Homepage eine Mitteilung, die wie folgt lautete

1. „Aufgrund der aktuellen Planungsunsicherheit bezüglich Arena-Shows (Indoor) und der noch unsicheren Pandemielage nach dem Sommer 2021 müssen wir die Apache-Tour leider erneut verschieben. [...] Alle Tickets behalten ausnahmslos ihre Gültigkeit für die Stadt, für die sie gekauft wurden. Wenn ihr euren neuen Termin nicht wahrnehmen könnt, könnt ihr eure Tickets dort zurückgeben, wo ihr sie gekauft habt.“

Bei der von der klagenden Partei gerügten „Klausel“ handelt es sich zweifelsfrei um keine den ursprünglichen Vertragsabschlüssen zugrunde gelegte Bestimmung, zumal der Text aufgrund der Verschiebung des Konzertes erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage der beklagten Partei veröffentlicht wurde. Ferner ist das Schreiben auch nicht darauf gerichtet, die im Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abzuändern oder zu ergänzen. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Information, mit der die beklagte Partei. Eine solche Benachrichtigung, die nicht darauf abzielt, den Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge abzuändern oder zu ergänzen, ist jedoch keine vorformulierte Vertragsbedingung.  Unabhängig von der Richtigkeit des im Informationsschreiben vertretenen Rechtsstandpunkts der beklagten Partei, ist die Bestimmung nicht als Bestandteil ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter anzusehen und daher keiner Verbandsklage nach § 28 KSchG zugänglich, weshalb das Klagebegehren in diesem Punkt abzuweisen war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 21.Juni 2022).

HG Wien 2.6.2022, 24 Cg 39/21z

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum News.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zufriedenheits“-Garantie

„Zufriedenheits“-Garantie

Eine „gewerbliche Garantie“ kann sich auch auf subjektive Umstände der Verbraucher:innen wie die in ihr Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang