Diese Lage - laut den Medienberichten - kann aus Sicht des VKI für unmittelbar geplante Urlaubsreisen einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" darstellen und zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen.
Grundsätzlich gilt:
Im Lichte der Judikatur des OGH können Reisende bei "Wegfall der Geschäftsgrundlage" für die seinerzeitige Reisebuchung von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird vom OGH anhand eines durchschnittlichen Verbrauchers geprüft:
Wenn ein solcher - im Lichte seriöser Medienberichte - eine solche Reise nicht antreten würde, weil die Gefahr insbesondere auch über die Gefahr des täglichen Lebens hinausgeht, dann kann man vom Reisevertrag kurzfristig zurücktreten. Bei erst in längerer Zeit geplanten Reisen muss man zuwarten und die Situation kurzfristig aktuell einschätzen. Der Reiseveranstalter kann aber auch eine zumutbare Umbuchung (gleiche Zeit, gleicher Preis, gleiche Kategorie, gleicher Zuschnitt der Reise) anbieten.
Derzeit wird seitens des Außenministeriums vor nicht dringend notwendigen Reisen nach Ägypten gewarnt, allerdings sind manche Teile Ägyptens von dieser Warnung ausgenommen. Das Bestehen oder Nichtbestehen von mehr oder weniger intensiven Warnungen des Außernministeriums ist aber nach der Rechtsprechung für die Beurteilung eines kostenlosen Rücktrittsrechtes nicht ausschlaggebend. Abgestellt wird vielmehr auf die Lage im Lichte der Medienberichte. Die Sicherheitslage ist nach den Medienberichten insgesamt sehr angespannt. Aus Sicht des VKI kann daher durchaus für alle Teile Ägyptens aktuell ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen.
Das bedeutet konkret:
- Wer in den nächsten Tagen zu einer Reise nach Ägypten aufbrechen würde, soll mit seinem Reiseveranstalter klären, ob der Veranstalter einen kostenlosen Rücktritt akzeptiert oder eine zumutbare Umbuchung anbietet. - Wer die Reise keinesfalls antreten will, soll seinen Rücktritt schriftlich erklären und sich auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen. - Eine allenfalls verlangte Stornogebühr sollte man nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" bezahlen. -Tritt man die Reise doch an und können nicht alle vereinbarten bzw zugesagten Leistungen erbracht werden, dann kann man vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung verlangen. Eine Orientierung über die Höhe der Preisminderung bietet die Frankfurter Liste.