Zum Inhalt

Mitgliedstaaten einigen sich auf EU-Sammelklage

Mit der Einführung der Sammelklage wird der Zugang zum Recht für Verbraucher klar verbessert. Der VKI begrüßt den Schritt und fordert eine zügige Umsetzung im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten.

Der EU-Ministerrat hat sich am 28.11.2019 auf die europaweite Einführung von Sammelklagen geeinigt. Die Richtlinie sieht vor, dass künftig zugelassene Verbraucherverbände bei Massenschadensfällen für geschädigte Verbraucher auf Leistung klagen können und damit auch die Möglichkeit haben Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Richtlinie führt damit erstmals auf europäischer Ebene ein Instrument kollektiven Rechtsschutzes ein.

Die vom EU-Rat jetzt vereinbarte Fassung bleibt in einigen Punkten hinter dem ursprünglichen Entwurf der EU Kommission vom Frühjahr 2018 zurück (sogenannter "New Deal for Consumers"). So ist etwa die Klagebefugnis für grenzüberschreitende Klagen auf etablierte Verbraucherverbände beschränkt, die strenge Voraussetzungen erfüllen müssen. Für Bagatell- und Streuschäden, bei denen für die einzelnen Verbraucher auch in Hinblick auf die aktive Beteiligung an einer Sammelklage kein Anreiz besteht, fehlen Sonderregelungen.

Eine deutliche Verbesserung bringt die Richtlinie für Klagen gegen ausländische Konzerne. Hier bestehen zurzeit eklatante Rechtsschutzdefizite für Verbraucher, die nicht nur im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal klar zutage treten, sondern unter anderem auch einer effizienten Rechtsdurchsetzung bei Datenschutzverstößen entgegenstehen. Ein kollektives Vorgehen gegen internationale Konzerne wie Facebook, Google oder Amazon ist bislang in Österreich nämlich aktuell nicht möglich. Dies trifft nicht nur die geschädigten Verbraucher, sondern führt auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zulasten österreichischer Unternehmer, weil ausländische Konzerne nicht mit effizienten Sanktionen rechnen müssen. Die neue Richtlinie führt dazu, dass auch für Klagen gegen ausländische Konzerne ein Gerichtsstand in Österreich besteht.

Ferner wird der Anwendungsbereich der Richtlinie von 15 auf insgesamt 59 EU-Rechtsakte erweitert. Nach geltendem Recht können Verbraucherschutzverbände nur gegen Rechtsverletzungen in einigen wenigen Bereichen mit Verbandsklage vorgehen. Keine Klagebefugnis besteht etwa in den verbraucherschutzrechtlich zentralen Bereichen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen und Versicherungen, Reiserecht oder beim Datenschutz. Diese Rechtsschutzlücken werden nunmehr geschlossen.

Von Teilen der Wirtschaft geäußerte Bedenken, dass mit dem Vorschlag eine Klageindustrie nach US-amerikanischem Vorbild droht, sind unbegründet: In Österreich gibt es ein sinnvolles Kostenersatzrecht, keinen Strafschadenersatz und keine Geschworenengerichte in Zivilsachen. Die Klagebefugnis ist außerdem auf zugelassene Verbände beschränkt. Damit besteht keine Gefahr von Klagemissbrauch und kein Anreiz zu erpresserischen Klagen. Problematisch sind daher auch Einschränkungen zur Prozessfinanzierung. Wenn kein Prozessfinanzierer das Risiko übernimmt würde es in der Praxis keine Sammelklagen geben. Die Kosten und Risiken von Massenverfahren können gemeinnützige Verbraucherorganisationen nämlich nicht allein tragen.

Damit die Richtlinie in Kraft treten kann, müssen sich das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Europäische Kommission nun in sogenannten "Trilogverhandlungen" noch auf eine gemeinsame Linie einigen. Anschließend ist die Richtlinie in den Mitgliedstaaten durch nationales Recht umzusetzen.

Wesentlich ist, dass die Richtlinie zügig verabschiedet und dann in Österreich effizient umgesetzt wird.

AK und VKI fordern: Höchste Zeit für Gruppenklagen!


Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang