Der EU-Ministerrat hat sich am 28.11.2019 auf die europaweite Einführung von Sammelklagen geeinigt. Die Richtlinie sieht vor, dass künftig zugelassene Verbraucherverbände bei Massenschadensfällen für geschädigte Verbraucher auf Leistung klagen können und damit auch die Möglichkeit haben Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Richtlinie führt damit erstmals auf europäischer Ebene ein Instrument kollektiven Rechtsschutzes ein.
Die vom EU-Rat jetzt vereinbarte Fassung bleibt in einigen Punkten hinter dem ursprünglichen Entwurf der EU Kommission vom Frühjahr 2018 zurück (sogenannter "New Deal for Consumers"). So ist etwa die Klagebefugnis für grenzüberschreitende Klagen auf etablierte Verbraucherverbände beschränkt, die strenge Voraussetzungen erfüllen müssen. Für Bagatell- und Streuschäden, bei denen für die einzelnen Verbraucher auch in Hinblick auf die aktive Beteiligung an einer Sammelklage kein Anreiz besteht, fehlen Sonderregelungen.
Eine deutliche Verbesserung bringt die Richtlinie für Klagen gegen ausländische Konzerne. Hier bestehen zurzeit eklatante Rechtsschutzdefizite für Verbraucher, die nicht nur im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal klar zutage treten, sondern unter anderem auch einer effizienten Rechtsdurchsetzung bei Datenschutzverstößen entgegenstehen. Ein kollektives Vorgehen gegen internationale Konzerne wie Facebook, Google oder Amazon ist bislang in Österreich nämlich aktuell nicht möglich. Dies trifft nicht nur die geschädigten Verbraucher, sondern führt auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zulasten österreichischer Unternehmer, weil ausländische Konzerne nicht mit effizienten Sanktionen rechnen müssen. Die neue Richtlinie führt dazu, dass auch für Klagen gegen ausländische Konzerne ein Gerichtsstand in Österreich besteht.
Ferner wird der Anwendungsbereich der Richtlinie von 15 auf insgesamt 59 EU-Rechtsakte erweitert. Nach geltendem Recht können Verbraucherschutzverbände nur gegen Rechtsverletzungen in einigen wenigen Bereichen mit Verbandsklage vorgehen. Keine Klagebefugnis besteht etwa in den verbraucherschutzrechtlich zentralen Bereichen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen und Versicherungen, Reiserecht oder beim Datenschutz. Diese Rechtsschutzlücken werden nunmehr geschlossen.
Von Teilen der Wirtschaft geäußerte Bedenken, dass mit dem Vorschlag eine Klageindustrie nach US-amerikanischem Vorbild droht, sind unbegründet: In Österreich gibt es ein sinnvolles Kostenersatzrecht, keinen Strafschadenersatz und keine Geschworenengerichte in Zivilsachen. Die Klagebefugnis ist außerdem auf zugelassene Verbände beschränkt. Damit besteht keine Gefahr von Klagemissbrauch und kein Anreiz zu erpresserischen Klagen. Problematisch sind daher auch Einschränkungen zur Prozessfinanzierung. Wenn kein Prozessfinanzierer das Risiko übernimmt würde es in der Praxis keine Sammelklagen geben. Die Kosten und Risiken von Massenverfahren können gemeinnützige Verbraucherorganisationen nämlich nicht allein tragen.
Damit die Richtlinie in Kraft treten kann, müssen sich das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Europäische Kommission nun in sogenannten "Trilogverhandlungen" noch auf eine gemeinsame Linie einigen. Anschließend ist die Richtlinie in den Mitgliedstaaten durch nationales Recht umzusetzen.
Wesentlich ist, dass die Richtlinie zügig verabschiedet und dann in Österreich effizient umgesetzt wird.
AK und VKI fordern: Höchste Zeit für Gruppenklagen!