Der Kläger hat 2007 - aufgrund der Beratung durch die Bank - 350.000 Euro zuzüglich 10.500 Euro Agio in den Holland 68 investiert. Die Bank habe sich aufgrund der Kick-Back-Zahlungen in einem nicht offen gelegten Interessenkonflikt befunden.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung ab.
Der OGH teile die Positionen des BGH zur uneingeschränkten Aufklärungspflicht über Retrozessionsvereinbarungen auch für die Rechtslage nach dem WAG 1997.
Im vorliegenden Fall bestehe ein Interessenkonflikt für die Bank, weil sie - neben dem bekannten Agio (hier 3 Prozent) - eine umsatzabhängige Provision bezogen hat und dies dem Kunden nicht offenlegte. Dieser musste daher damit auch nicht rechnen. Die Bank hätte - so das OLG - ihren Provisionsanspruch daher dem Kläger nach § 13 Z 2 und 4 WAG 1997 offen legen müssen. Das Gericht geht auch davon aus, dass es dafür egal ist, ob diese Innenprovision die Werthaltigkeit der Veranlagung schmälert. Auch wenn diese Provisionen aus den - in Prospekten dargestellten - Kapitalbeschaffungskosten finanziert werde, müsse die Bank das offenlegen.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die Bank zumindestens leicht fahrlässig gehandelt hat, da zum Zeitpunkt der Beratung, diese Verpflichtung durchaus in der Lehre vertreten wurde.
Das Gericht geht auch davon aus, dass - im Sinn der Trennungsthese - der Anspruch nicht verjährt ist.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
OLG Wien 28.7.2016, 5 R 198/15x
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Klagevertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher