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MPC-Fonds - Beratungsfehler Kick-Backs

Der Kläger klagte die Raiffeisen Landesbank NÖ Wien auf Schadenersatz in Höhe von rund 353.000 Euro und berief sich auf eine Reihe von Beratungsfehlern. Die ehemalige Österreich-Tochter der MPC (umbenannt auf CPM) trat als Streithelfer der Bank auf. Das Berufungsgericht schränkte das Beweisverfahren auf die von der Bank neben dem Agio (hier 3 Prozent) bezogenen Kick-Back-Zahlungen (verdeckte Innenprovisionen) ein und sah in der Nichtaufklärung über diese Zahlungen einen kausalen Beratungsfehler, der Schadenersatz rechtfertigt. Das Berufungsgericht wies die Berufung ab, ließ aber die ordentliche Revision zu.

Der Kläger hat 2007 - aufgrund der Beratung durch die Bank - 350.000 Euro zuzüglich 10.500 Euro Agio in den Holland 68 investiert. Die Bank habe sich aufgrund der Kick-Back-Zahlungen in einem nicht offen gelegten Interessenkonflikt befunden. 

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung ab.

Der OGH teile die Positionen des BGH zur uneingeschränkten Aufklärungspflicht über Retrozessionsvereinbarungen auch für die Rechtslage nach dem WAG 1997.

Im vorliegenden Fall bestehe ein Interessenkonflikt für die Bank, weil sie - neben dem bekannten Agio (hier 3 Prozent) - eine umsatzabhängige Provision bezogen hat und dies dem Kunden nicht offenlegte. Dieser musste daher damit auch nicht rechnen. Die Bank hätte - so das OLG - ihren Provisionsanspruch daher dem Kläger nach § 13 Z 2 und 4 WAG 1997 offen legen müssen. Das Gericht geht auch davon aus, dass es dafür egal ist, ob diese Innenprovision die Werthaltigkeit der Veranlagung schmälert. Auch wenn diese Provisionen aus den - in Prospekten dargestellten - Kapitalbeschaffungskosten finanziert werde, müsse die Bank das offenlegen.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Bank zumindestens leicht fahrlässig gehandelt hat, da zum Zeitpunkt der Beratung, diese Verpflichtung durchaus in der Lehre vertreten wurde. 

Das Gericht geht auch davon aus, dass - im Sinn der Trennungsthese - der Anspruch nicht verjährt ist.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

OLG Wien 28.7.2016, 5 R 198/15x
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Klagevertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher

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