Zum Inhalt

MPC-Hollandfonds 51 ist insolvent

MPC versucht sich aus der Haftung zu stehlen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vertritt - im Auftrag des Sozialministeriums - die Interessen von rund 2000 Anlegern, die sich durch den Erwerb von Fondsbeteiligungen an Immobilien-, Schiffs- und anderen geschlossenen Fonds der Emittentin MPC Münchmeyer & Petersen Capital AG geschädigt sehen.

Der VKI musste soeben feststellen, dass über das Vermögen der Einundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG (Holland 51) am 31.3.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Muttergesellschaft hat vorsorglich am 19.12.2014 einen "Gewinnabführungsvertrag" mit der Treuhandgesellschaft TVP (ebenfalls eine 100%-Tochter der MPC) aufgekündigt.

Der VKI bereitet für nächste Woche daher eine zivilrechtliche Klagsaktion gegen MPC vor. Bericht folgt.

Still und leise wurde am 31.3.2015 vom Amtsgericht Niebüll zur Aktenzahl 5 IE 1/15 das Insolvenzverfahren über den MPC Immobilienfonds Holland 51 eröffnet. Dieser Fonds wurde exklusiv für österreichische Raiffeisenkunden aufgelegt. Auffällig ist, dass das Insolvenzverfahren nicht in Hamburg, dem Sitz der Gesellschaft, sondern in der Kleinstadt Niebüll an der Deutsch-Dänsichen Grenze eröffnet wurde.

Die Beteiligungen am MPC Immobilienfonds Holland 51 werden von den Anlegern nicht selbst gehalten, sondern von der Treuhandgesellschaft TVP, einer 100% Tochter der MPC. Die Gesellschafter des Fonds wurden bislang weder von der TVP noch von Raiffeisen über die Insolvenz informiert.

Weiters hat die Muttergesellschaft MPC Capital AG einen langjährigen Gewinnabführungsvertrag mit der TVP (100% Tochter der MPC und Treuhänderin der Anleger in allen MPC-Fonds) am 19.12.2014 aufgekündigt. Das bedeutet, dass man zwar über die Jahre die Gewinne der Treuhänderin an die MPC weitergeleitet hat, nun aber nicht für die Ansprüche der Anleger gegen die Treuhänderin einstehen will.

"Aus unserer Sicht sind der Treuhänderin TVP schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen, weil für den Vertrieb in Österreich irreführende Verkaufsprospekte verwendet wurden", erläutert der Rechtsvertreter des VKI und vieler Anleger, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schumacher. Er hat daher bereits zahlreiche Anlegerklagen gegen die TVP eingebracht.Das ist wohl eine der Ursachen dafür, dass sich die MPC aus der Verantwortung nehmen will. Wer aber seine Ansprüche gegen die TVP bis spätestens 19.6.2015 von der MPC besichert verlangt, bewahrt sich die Chance, auch von der MPC Schadenersatz zu bekommen." so Schumacher.

Es steht zu befürchten, dass als nächster Schritt der Insolvenzverwalter des Holland 51 die Anleger auffordern wird, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Anleger hatten diese Ausschüttungen im Lichte der Unterlagen und der Beratungen durch die Vermittler(-Banken) im Bewußtsein empfangen, Gewinne zu lukrieren. Erst jetzt müssen sie feststellen, dass die Ausschüttungen - konzeptionell (!) - nur Rückzahlungen des eigenen eingebrachten Kapitals waren und nach deutschem Handelsrecht spätestens in einer Insolvenz rückgefordert werden können. Die Anleger des MPC Hollandimmobilienfonds 51 müssen sich also auf einen Totalverlust ihres Kapitals einstellen.

 "Der VKI wird die geschädigten MPC-Anlager nicht im Regen stehen lassen. Wir betreiben ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen juristische und natürliche Personen im MPC-Imperium. 1800 Geschädigte haben sich bereits als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Wir werden den Geschädigten auch Wege der zivilrechtlichen Verfolgung Ihrer Ansprüche gegen MPC und TVP aufzeigen. Doch dazu werden wir erst nächste Woche Stellung nehmen können."

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang