Zum Inhalt

MPC Reefer-Flottenfonds insolvent: Zahlungsaufforderungen an Anleger:innen

Über den Schiffsfonds MPC Reefer 1 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Seit Anfang dieser Woche erhalten österreichische Verbraucher:innen Aufforderungen des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen. Der Oberste Gerichtshof hat in einem vom VKI erstrittenen Urteil gegen die TVP-Treuhandgesellschaft klargestellt, dass die dieser Zahlungsaufforderung zugrunde liegende Freistellungsklausel unzulässig und damit unwirksam ist. Nach unserer Rechtsansicht sind betroffene Verbraucher:innen daher nicht verpflichtet, zu zahlen.

Über den Schiffsfonds MPC Reefer 1 wurde am 19.11.2019 vom Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen 67a lN 52119). Österreichische Verbraucher:innen, die als mittelbare Kommanditisten am Fonds beteiligt sind, haben zu Beginn dieser Woche Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters Dr. von Diepenbroick erhalten, bei sonstiger Klage die erhaltenen Ausschüttungen bis zum 9.12.2022 zurückzuzahlen oder einen Verjährungsverzicht abzugeben. Der Insolvenzverwalter stützt sich dafür auf eine Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die Treuhandkommanditistin TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG.

Nach unserer Rechtsansicht bestehen diese Ansprüche nicht:

In einer vom VKI im Verbandsverfahren gegen die TVP erstrittenen Entscheidung (25.11.2020, 6 Ob 179/20x) wurden die Freistellungsklauseln der TVP, auf die sich nun der Insolvenzverwalter beruft, rechtskräftig als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sowie intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und damit rechtswidrig qualifiziert. Eine Ersetzung dieser Klauseln durch die Anwendung dispositiven Rechts (§ 1014 ABGB) scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegenüber Verbraucher:innen aus (C-269/19, Banca B; C-125/18, Moral Guasch; OGH 9 Ob 85/17s, 8 Ob 1/18g). Damit scheiden Freistellungsansprüche der TVP gegenüber den Treugebern, die abgetreten werden könnten, aus. Mangels Rechtswirksamkeit der Abtretung besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Forderungen des Insolvenzverwalters.

Umgekehrt dürfte die Nichtigkeit der Freistellungklauseln in Hinblick auf etwaig bereits geleistete Zahlungen Rückzahlungsansprüche der Verbraucher:innen gegenüber dem Zessionar zur Folge haben (§ 1431 ABGB, Ausfallshaftung der TVP als Zedentin), die nach gesicherter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwingend einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. 

 

Was tut der VKI?

Durch Abschluss der Abtretungsvereinbarungen verstößt die TVP unseres Erachtens gegen das vom VKI erwirkte Unterlassungsgebot; dieses beinhaltet, sich nicht auf die unzulässigen oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Der VKI hat daher eine Exekutionsführung gegen die TVP eingeleitet sowie Abmahnungen gegen die TVP und Insolvenzverwalter Dr. von Diepenbroick vorbereitet und wird – falls nötig – Verbandsklagen (§§ 28 f KSchG, § 14 UWG) einbringen, um die nun gegen österreichische Anleger:innen erhobenen Forderungen abzuwehren.

 

Was soll ich tun?

Wir empfehlen, der Zahlungsaufforderung nicht nachzukommen.

Wir empfehlen grundsätzlich, auch keinen Verjährungsverzicht abzugeben.

Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und der gesicherten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich mit der Einbringung von Klagen gegen jene Verbraucher:innen vorgehen wird, die weder eine Zahlung leisten noch einen Verjährungsverzicht abgeben, zumal diese Klagen in Österreich geführt werden müssten – die EuInsVO ist nicht anwendbar, die Gerichtsstandsklauseln im Treuhandvertrag sind unzulässig und damit nichtig (OGH 6 Ob 179/20x, vgl EuGH C-519/19, DelayFix). Wir können dies aber freilich nicht ausschließen.

Falls Sie das Risiko einer Klage nicht eingehen möchten und auch nicht rechtsschutzversichert sind, empfiehlt sich daher die Abgabe eines Verjährungsverzichts.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, empfehlen wir Ihnen, sich im Fall einer Klage des Insolvenzverwalters an unseren Vertrauensanwalt RA Dr. Sebastian Schumacher zu wenden, mit dem wir in dieser Causa zusammenarbeiten. 

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang