Der VKI führt – im Auftrag des Sozialministeriums – seit 2013 ein Verbandsverfahren gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg. Die TVP verwaltet als Treuhänderin die Beteiligungen der österreichischen Anleger an mehreren Immobilien- und Schiffsfonds des Emissionshauses MPC.
Nachdem der EuGH bereits im Jahr 2019 klargestellt hatte, dass der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz (Art 6 Rom I-VO) auch bei Treuhand-Kommanditbeteiligungen anwendbar, die Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts in den Treuhandverträgen unzulässig und österreichisches Recht anzuwenden ist (C‑272/18, VKI/TVP; Folge-Entscheidung 6 Ob 196/19w), gibt der OGH dem VKI nun in allen Punkten recht und erklärt sämtliche eingeklagten Klauseln für unzulässig:
- Die Vereinbarung eines Erfüllungsorts „für sämtliche Verpflichtungen“ am Sitz der Treuhänderin in Hamburg ist gröblich benachteiligend, weil sie in Hinblick auf die Verpflichtung des Verbrauchers zur Überweisung auf österreichische Konten dazu führt, dass der Verbraucher mit den Risiken einer Weiterüberweisung auf ein deutsches Konto belastet wird.
- Die Verpflichtung des Verbrauchers zur Freistellung der Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten aus dem Treuhandverhältnis ist in Hinblick auf vom Wortlaut ebenfalls erfasste Steuer- und Abgabeverpflichtungen bzw Schadenersatzpflichten der Treuhänderin wegen Intransparenz nichtig.
- Die Haftungsfreizeichnungen für leichte Fahrlässigkeit und für den Inhalt des Emissionsprospekts sowie Angaben zu Wirtschaftlichkeit, steuerlichen Folgen, Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Beteiligung sind unwirksam.
- Die Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen gegen die Treuhänderin auf sechs bzw 12 Monate ab Kenntnis und drei Jahre ab Entstehen des Anspruchs beschränkt die Ersatzpflicht in unzulässiger Weise.
- Gerichtsstandsklauseln, die eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz der Treuhänderin in Deutschland begründen, sind unwirksam.
- Zugangsfiktionen für schriftliche Mitteilungen der Treuhänderin an die Verbraucher (binnen 3 Werktagen) sind unzulässig.
OGH 25.11.2020, 6 Ob 179/20x
Klagsvertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher
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