Die in vielen Allgemeinen Bedingungen enthaltene zeitliche Begrenzung der Nachhaftung ist nur einer der Gründe, mit denen der Rechtsschutzversicherer die Deckung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Rücktritt von der Lebensversicherung häufig ablehnt. Nach dieser Bestimmung hat die Versicherung nur dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn ein grundsätzlich versicherter Vorfall innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsauflösung gemeldet wird. Wie der OGH in der Entscheidung zu 7 Ob 201/12b judiziert hat, ist eine solche Ausschlussklausel, die allein auf einen objektiv fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, gem § 864a ABGB unwirksam.
Nunmehr hatte sich das Handelsgericht Wien unter anderem mit den praktischen Auswirkungen der Unwirksamkeit der Klausel zu befassen und die Nachhaftung eines Rechtsschutzversicherers aus einem vor 11 Jahren stornierten Rechtsschutzvertrag zu beurteilen.
Die wesentlichen Eckpfeiler des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Berufung des Versicherers auf die in Art 3 Punkt 3 ARB 2001 enthaltene zeitliche Begrenzung der Nachhaftung ist ausgeschlossen;
- Rückzahlungsansprüche infolge Rücktritts von der Lebensversicherung fallen unter den Deckungsbaustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz";
- die Anzeige des Versicherungsnehmers an den Rechtsschutzversicherer ist rechtzeitig im Sinne des § 33 VersVG, wenn er sie unverzüglich ab Erhalt des Schreibens, in dem der Versicherer den Rücktritt ablehnt, vornimmt;
- eine Meldung 8 Tage nach Erhalt des den Rücktritt zurückweisenden Schreibens ist unverzüglich iSd § 33 VersVG;
- die absolute Verjährungsfrist des § 12 Abs 3 VersVG greift nur bei Vorliegen des Hemmungstatbestands gem § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG;
- die absolute Verjährungsfrist von § 12 Abs 1 VersVG betrifft nur Ansprüche von Dritten;
- mangels höchstgerichtlicher Rspr zur Frage des Rücktritts bei rückgekaufter Lebensversicherung kann sich der Versicherer nicht auf mangelnde Erfolgsaussichten berufen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20.07.2007 hatte der Kläger beim Lebensversicherer Clerical Medical, nunmehr Scottish Widows Ltd, einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung gestellt. Der Lebensversicherer stellte die Polizze am 27.07.2007 aus.
Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten, die er mit 20.08.2007 stornierte.
Im Februar 2018, somit rund 11 Jahre später, kündigte er die Lebensversicherung und wurde wegen des auffallend geringen Auszahlungsbetrags von nur 75% der einbezahlten Prämien erstmals auf die mediale Berichterstattung über die Möglichkeit, wegen unrichtiger Rücktrittsbelehrung von der Lebensversicherung zurückzutreten, aufmerksam.
Nach anwaltlicher Beratung am 27.04.2018 erklärte er gegenüber dem Lebensversicherer noch an demselben Tag seinen Rücktritt und ersuchte um Rücküberweisung der bislang getätigten Einzahlungen samt 4% Zinsen (ab Tag der jeweiligen Einzahlung). Die Lebensversicherung lehnte die Forderung mit Schreiben vom 07.05.2018, dem Kläger zugegangen am 14.05.2018, ab.
Daraufhin forderte der Kläger von der beklagten Rechtsschutzversicherung Deckung für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Lebensversicherer. Nachdem dieser ablehnte, brachte er Deckungsklage ein.
Das Handelsgericht Wien gab dem Kläger Recht, verwarf sämtliche Einwendungen des Versicherers und bestätigte dessen Deckungspflicht:
Zunächst hielt das Gericht fest, dass es sich bei den vom Kläger geltenden gemachten Rückzahlungsansprüchen um reine Vermögensschäden handle, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstanden seien. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung fielen die Rückforderungsansprüche daher unter den Deckungsbaustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" (Art 23) und seien von der Rechtsschutzversicherung erfasst.
Zu der in den ARB 2001 (Art 3 Abs 3) enthaltenen zeitlichen Beschränkung der Nachhaftung führte das Gericht aus, dass diese Bestimmung - im Einklang mit der Rspr des OGH zu einer gleichlautenden Klausel (OGH 7 Ob 201/12b) - nichtig sei und der Versicherer sich nicht darauf berufen könne. Eine geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die Frist des Art 3 Punkt 3 ARB 2001 von zwei Jahren durch zB eine nicht zuletzt in Hinblick auf § 12 Abs 1 und Abs 2 VersVG möglicherweise eher zulässige Frisit von zehn Jahren ersetzt werde, käme nicht in Betracht, weil dies eine zu große Veränderung der ursprünglich vereinbarten Versicherungsbedingungen darstelle.
Umstritten war daneben auch, ob die Meldung des Klägers - nämlich eine Woche nach Erhalt des den Rücktritt ablehnenden Schreibens der Versicherung noch unverzüglich iSd § 33 VersVG war.
Der Lebensversicherer brachte dazu vor, dem Kläger sei bereits nach anwaltlicher Beratung und Rücktrittserklärung am 27.04.2018 bewusst gewesen, dass der Lebensversicherer den Rücktritt zurückweisen werde. Der Kläger hätte ihm daher spätestens dann den Schaden unverzüglich melden müssen.
Der Auffassung folgte das Gericht nicht und hielt fest, dass den Versicherungsnehmer gem § 33 VersVG erst ab positiver Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls eine Anzeigepflicht treffe. Das sei gegenständlich erst ab Erhalt des den Rücktritt zurückweisenden Schreibens des Lebensversicherers am 14.05.2018 der Fall; vor diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch nicht mit Aufwendungen von Rechtskosten rechnen müssen, hatte er doch davon ausgehen dürfen, dass der Lebensversicherer den Rücktritt annehmen und die geforderten Zahlungen leisten würde.
Dass der Kläger dem Versicherer erst 8 Tage nach Erhalt des den Rücktritt zurückweisenden Schreibens Meldung erstattete, schade nicht, da dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der einschlägigen Rspr noch als "unverzüglich" zu bewerten sei. Selbst aber wenn die Anzeige nicht mehr als unverzüglich zu beurteilen sein sollte, sei eine Verspätung von wenigen Tagen nicht grob fahrlässig und könne daher den Versicherer mit Blick auf § 6 Abs 3 VersvG nicht von seiner Leistungspflicht entbinden.
Auch die von der Gegenseite eingewandte Verjährung der Ansprüche wies das Gericht zurück:
Die in § 12 Abs 3 VersVG normierte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gelte nur im Fall des Hemmungstatbestands des § 12 Abs 2 VersVG (Hemmung der Verjährung nach Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer). Die in § 12 Abs 1 VersVG normierte absolute Verjährungsfrist betreffe demgegenüber nur Ansprüche von Dritten. Beides sei gegenständlich nicht einschlägig und die Verjährung der behaupteten Ansprüche daher nicht eingetreten.
Letztlich verwarf das Gericht auch die Einrede mangelnder Erfolgsaussichten: Der beabsichtigten Klage seien aufgrund der uneinheitlichen Judikatur erster und zweiter Instanz und des Fehlens von höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Problematik des Rücktritts bei Lebensversicherungen, insbesondere auch bei bereits gekündigten Verträgen, hinreichende Erfolgsaussichten beschert.
HG Wien 27.03.2019, 63 Cg 96/18i