Das Paar war verheiratet, der Urlaub gebucht: Weil die Konsumentin erst danach einen neuen Reisepass erhielt, in dem nun der neue Name vermerkt war, mussten die Flugtickets entsprechend geändert werden. Unmöglich, meinte der Reiseveranstalter, da er Flüge zu Sondertarifen gebucht habe, bei denen eine Namensänderung nicht möglich wäre. Die Konsumentin musste neue Flugtickets kaufen, um die Reise antreten zu können.
Der Kläger verlangte die Rückerstattung der Kosten der neuen Flugtickets für seine Gattin abzüglich eines Bearbeitungsentgelts, das der Reiseveranstalter für die Namensänderung allenfalls verlangen hätte dürfen. Er erhielt vom BG Dornbirn in erster Instanz Recht:
Laut Konsumentenschutzgesetz (§ 31c Abs 3 KSchG) kann eine gebuchte Pauschalreise auch auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen für die Reise erfüllt und der Reiseveranstalter rechtzeitig verständigt wird. Die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten sind von den Reisenden zu tragen.
Daraus sei abzuleiten, dass es dem Reiseveranstalter jedenfalls zumutbar ist, eine Namensänderung gegen Kostenersatz vorzunehmen, wenn er sogar einen Wechsel der Person des Reisenden hinnehmen müsste. Der Aufwand sei überschaubar und die erforderliche Änderung rechtzeitig angezeigt worden. Dass die Mehrkosten in diesem Fall die Höhe des Flugpreises erreichen würden, sei nicht überzeugend. Es könne nicht zu Lasten des Reisenden gehen, wenn sich die Airline weigere, neue Flugtickets auszustellen.
Der Reiseveranstalter muss die Kosten der Flugtickets abzüglich des vom Kläger eingeräumten Bearbeitungsentgelts daher zurückerstatten.
Der Reiseveranstalter ließ die Entscheidung unbekämpft, das Urteil ist daher rechtskräftig.
BG Dornbirn, 28.09.2016 16 C 270/16d
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Klagevertreter: RAe Preisl & Schneider, Bregenz