Zum Inhalt

Namensänderung muss bei Flugpauschalreise möglich sein

Das BG Dornbirn entschied rechtskräftig, dass eine Änderung gegen angemessenen Aufwandersatz auch bei Flügen zu Sondertarifen möglich sein muss.

Das Paar war verheiratet, der Urlaub gebucht: Weil die Konsumentin erst danach einen neuen Reisepass erhielt, in dem nun der neue Name vermerkt war, mussten die Flugtickets entsprechend geändert werden. Unmöglich, meinte der Reiseveranstalter, da er Flüge zu Sondertarifen gebucht habe, bei denen eine Namensänderung nicht möglich wäre. Die Konsumentin musste neue Flugtickets kaufen, um die Reise antreten zu können.

Der Kläger verlangte die Rückerstattung der Kosten der neuen Flugtickets für seine Gattin abzüglich eines Bearbeitungsentgelts, das der Reiseveranstalter für die Namensänderung allenfalls verlangen hätte dürfen. Er erhielt vom BG Dornbirn in erster Instanz Recht:

Laut Konsumentenschutzgesetz (§ 31c Abs 3 KSchG) kann eine gebuchte Pauschalreise auch auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen für die Reise erfüllt und der Reiseveranstalter rechtzeitig verständigt wird. Die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten sind von den Reisenden zu tragen.

Daraus sei abzuleiten, dass es dem Reiseveranstalter jedenfalls zumutbar ist, eine Namensänderung gegen Kostenersatz vorzunehmen, wenn er sogar einen Wechsel der Person des Reisenden hinnehmen müsste. Der Aufwand sei überschaubar und die erforderliche Änderung rechtzeitig angezeigt worden. Dass die Mehrkosten in diesem Fall die Höhe des Flugpreises erreichen würden, sei nicht überzeugend. Es könne nicht zu Lasten des Reisenden gehen, wenn sich die Airline weigere, neue Flugtickets auszustellen.

Der Reiseveranstalter muss die Kosten der Flugtickets abzüglich des vom Kläger eingeräumten Bearbeitungsentgelts daher zurückerstatten.

Der Reiseveranstalter ließ die Entscheidung unbekämpft, das Urteil ist daher rechtskräftig.

BG Dornbirn, 28.09.2016 16 C 270/16d
Volltextservice
Klagevertreter: RAe Preisl & Schneider, Bregenz

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang