Diese Konstellation ist nicht ident mit den vom OGH entschiedenen Fällen (4 Ob 60/17b; 8 Ob 101/16k; 8 Ob 107/16t etc); bei diesen wurde zwar auch einseitig eine Untergrenze eingezogen, es gab aber keine Obergrenze.
Wir meinen aber, dass auch in der Variante mit einer vereinbarten Obergrenze nicht einseitig von Seiten der Bank eine Zinsuntergrenze in Höhe der Marge festgelegt werden darf. Wir haben daher die Erste Bank abgemahnt.
Die Erste Bank hat die Unterlassungserklärung unterzeichnet. Sie hat sich verpflichtet, per 31.6.2018 diese Geschäftspraktik zu unterlassen oder sinngleiche Praktiken anzuwenden. Die Bank verpflichtet sich die Richtigstellung bereits zum Abschluss per 31.3.2018 durchzuführen. Wegen der notwendigen IT-Umstellung wird die Verpflichtung aber erst mit 31.6.2018 übernommen.