Im konkreten Fall wurde der Anlegerin die im Jahr 2007 erworbene Beteiligung am Reefer-Flottenfonds von der beklagten Vermögensberaterin empfohlen und eine jährliche Ausschüttung iHv 7 bis 8 % in Aussicht gestellt. Der Anlegerin war nach den Feststellungen zwar klar, dass es sich um keine garantierte, sondern eine möglicherweise je nach Ertragslage variierende Ausschüttung handle. Nicht aufgeklärt wurde sie aber darüber, dass es sich bei diesen Ausschüttungen nicht um Zinserträge bzw Rendite handelt, sondern um Kapitalrückzahlungen, die allenfalls zurückzuzahlen sind. Hätte sie dies gewusst, hätte sie das Finanzprodukt nicht erworben.
Das LG Korneuburg sah darin trotz möglicherweise erfolgter Aufklärung über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung und ein etwaiges Totalverlustrisiko einen Beratungsfehler, und bejahte die Haftung des beklagten Vermögensberaters. Die Anlegerin ist demnach so zu stellen, wie sie stünde, hätte sie die Beteiligung nicht erworben. Ferner wurde die Feststellung getroffen, dass die Beklagte auch für etwaige künftig eintretende Schäden (zB in Form von Nachschuss- oder Rückzahlungsverpflichtungen) hafte.
Ein Mitverschulden der Anlegerin wurde verneint. Ein solches lasse sich insbesondere nicht dadurch begründen, dass die Klägerin die Risikohinweise auf der Rückseite des von ihr unterschriebenen Anlegerprofils nicht gelesen hat. Vielmehr dürfe die Anlegerin im Anschluss an das Beratungsgespräch davon ausgehen, dass ihr die beklagte Vermögensberaterin bereits alle maßgeblichen Informationen erteilt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 2.12.2013).
LG Korneuburg 25.11.2013, 2 Cg 25/13x
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Klagsvertreter: Dr. Wolfgang Leitner - Rechtsanwälte Leitner & Partner