Nach einer - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des HG Wien haftet die Bank für den Wertverlust von Schiffsfonds-Beteiligungen. Den Klägern, die eine sichere Veranlagung gewünscht hatten, wurde vom Bankberater ein Schiffsfonds-Veranlagungsprodukt empfohlen, das eine Beteiligung an acht Kommanditgesellschaften vorsah. Über die Risiken einer Kommanditbeteiligung, Nachschussverpflichtungen, Provisionen und den Anteil der Fremdfinanzierung des Schiffsankaufs wurde nicht aufgeklärt. Nach dem HG Wien ist dieses Verhalten des Beraters grob fahrlässig. Ein Mitverschulden der Kläger wurde verneint, obwohl diese bereits zuvor in Aktien und Anleihen investiert hatten.
Der deutsche BGH hat jüngst in zwei Entscheidungen Klagen der Fondsgesellschaften auf Rückzahlung bereits an die Anleger ausgeschütteter Beträge abgewiesen. Die gewinnunabhängigen Ausschüttungen könnten nur dann zurückgefordert werden, wenn sich dies objektiv eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
HG Wien 10.03.2013, 55 Cg 36/12y
BGH 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11