Zum Inhalt

Neue Rechtsprechung zu Schiffsfonds

Erstes Urteil zu Schiffsfonds in Österreich: HG Wien bejaht Haftung der Bank wegen Fehlberatung. BGH weist Klagen auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ab.

Nach einer - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des HG Wien haftet die Bank für den Wertverlust von Schiffsfonds-Beteiligungen. Den Klägern, die eine sichere Veranlagung gewünscht hatten, wurde vom Bankberater ein Schiffsfonds-Veranlagungsprodukt empfohlen, das eine Beteiligung an acht Kommanditgesellschaften vorsah. Über die Risiken einer Kommanditbeteiligung, Nachschussverpflichtungen, Provisionen und den Anteil der Fremdfinanzierung des Schiffsankaufs wurde nicht aufgeklärt. Nach dem HG Wien ist dieses Verhalten des Beraters grob fahrlässig. Ein Mitverschulden der Kläger wurde verneint, obwohl diese bereits zuvor in Aktien und Anleihen investiert hatten. 

Der deutsche BGH hat jüngst in zwei Entscheidungen Klagen der Fondsgesellschaften auf Rückzahlung bereits an die Anleger ausgeschütteter Beträge abgewiesen. Die gewinnunabhängigen Ausschüttungen könnten nur dann zurückgefordert werden, wenn sich dies objektiv eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. 

HG Wien 10.03.2013, 55 Cg 36/12y 
BGH 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang