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Neue Regeln bezüglich behinderter Fluggäste ab Juli 2008

Ab dem 26. Juli 2008 müssen die Flughäfen Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmte spezifische Dienstleistungen anbieten, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität das Reisen zu erleichtern.

Diese Dienstleistungen sind im Anhang der Verordnung (EG) 1107/2006 vom 5.7.2006 aufgezählt.

Dazu gehören etwa, dass behinderten Fluggästen ermöglicht wird,
— die Abfertigung zu erledigen und ihr Gepäck aufzugeben,
— vom Abfertigungsschalter zum Luftfahrzeug zu gelangen und dabei gegebenenfalls die nötigen Auswanderungs-, Zoll und
Sicherheitsverfahren zu durchlaufen,
— gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen an Bord des Luftfahrzeugs zu gelangen,
— von Luftfahrzeugen zur Gepäckhalle zu gelangen und ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen und dabei gegebenenfalls die nötigen Einwanderungs- und Zollverfahren zu durchlaufen,
— von der Gepäckhalle zu einem ausgewiesenen Ort zu gelangen,
— im Transit mit der in der Luft und am Boden benötigten Hilfe innerhalb eines Abfertigungsgebäudes und zwischen zwei Abfertigungsgebäuden Anschlussflüge zu erreichen,
— erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen.

Einer Begleitperson muss auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen und beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Weiters muss der Flughafen gewährleisten, dass gegebenenfalls anerkannte Begleithunde am Boden abgefertigt werden und der behinderte Fluggast die Mitteilung der für einen Flug benötigten Informationen in zugänglicher Form erhält.

Hilfeleistung an Bord

Bei Flügen, die in der EU beginnen, müssen die Fluggesellschaften bestimmte Dienstleistungen kostenlos anbieten, wie die Beförderung von Rollstühlen oder von Blindenhunden. Diese Vorschriften werden ebenfalls am 26. Juli 2008 in Kraft treten.

Wenn Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Mobilität der Auffassung sind, dass ihre Rechte missachtet wurden, können sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Wenn sie dort keine zufriedenstellende Lösung erreichen können, sind Beschwerden bei den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen möglich.

Weitere Informationen finden Sie unter:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/1173&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
(Volltextservice)

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