Zum Inhalt

Neuer Indikator: Wegfall der SMR in Verträgen

Neuer Indikator in Kreditverträgen: Waren Kreditzinsen in der Vergangenheit an einen SMR-Wert gekoppelt, tritt nun in der Regel die sog UDRB an diese Stelle.

Die Sekundärmarktrendite Bund (SMR Bund) diente in den letzten Jahren  in einer Vielzahl von Kreditverträgen als Indikator (neben dem Euribor), dh die Kreditzinsen wurden nach Maßstab dieses Indikators geändert. Der OGH hatte in der Vergangenheit häufig eine Kombination aus SMR Bund und Euribor als Ersatzparameter herangezogen, wenn die ursprüngliche Zinsanpassungsklausel gesetzwidrig war.

Die SMR Bund gab die durchschnittliche Rendite von umlaufenden (begebenen) Bundesanleihen an. Die Berechnung und Bereitstellung der SMR durch die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) wurde zum 31.3.2015 eingestellt, vor allem aufgrund der teilweise fehlenden Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.

Statt der Sekundärmarktrendite wurde ab 1.4.2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) gebildet und auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) veröffentlicht. Die ersten UDRB-Werte werden mit Freitag 10.4.2015 veröffentlicht.

Die UDRB wird aus gewissen Bundesanleihen (Euro-Bundesanleihen mit Fixverzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr) gebildet. Geregelt ist dieser Wechsel von SMR Bund zur UDRB im Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG).

Die UDRB ersetzt die SMR-Bund sowohl in Gesetzen und Verordnungen, die die SMR-Bund als Bezugsgröße verwendet haben, als auch in privatrechtlichen Vereinbarungen, außer die Vertragsparteien haben für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart oder tun dies nun.

Wurde nichts anderes vereinbart, tritt in Verträgen, die vor dem 1.4.2015 geschlossen wurden, nun automatisch die UDRB anstelle der SMR-Bund. Laut Erläuterungen zum Gesetz (350 BlgNR 25. GP 2) soll die Umstellung auf die UDRB für die Vertragspartner finanziell neutral gestaltet werden. Hierfür hat die ÖNB laut Gesetz allenfalls einen Korrekturwert vorzusehen. Dieser Korrekturwert wurde nun mit 0 Basispunkten festgelegt (UDRB-Korrekturwerteverordnung).

Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.

Nicht nur die SMR Bund, sondern auch die SMR Emittent Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken werden auf die UDRB übergeleitet. Diese vier Indizes hatten in der letzten Zeit annähernd den gleichen Verlauf, da die Bundesanleihen zu über 99,5 % des Umlaufvolumens der anderen Indizes beitrug, dh das Gewicht der Nicht-Bundesanleihen in den übrigen Indizes war wegen der geringen Emissionstätigkeit im amtlichen Handel der Wiener Börse unbedeutend (Quelle: ÖNB ).

Einzig die SMR Inländische Banken ist hiervon nicht betroffen. Der Kurs der SMR Inländische Banken hat sich in der Vergangenheit durchaus anders bewegt als die übrigen SMR-Kurse, weil in ihr nicht die Bundesanleihen enthalten sind. Die SMR Inländische Banken wird noch bis Ende Juni von der ÖKB bereitgestellt. Für sie gibt es keine gesetzliche Nachfolgelösung. Wird in Verträgen dieser Wert als Referenzwert festgelegt, muss eine individuelle Vereinbarung über die Nachfolgeregelung getroffen werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang