Die Sekundärmarktrendite Bund (SMR Bund) diente in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Kreditverträgen als Indikator (neben dem Euribor), dh die Kreditzinsen wurden nach Maßstab dieses Indikators geändert. Der OGH hatte in der Vergangenheit häufig eine Kombination aus SMR Bund und Euribor als Ersatzparameter herangezogen, wenn die ursprüngliche Zinsanpassungsklausel gesetzwidrig war.
Die SMR Bund gab die durchschnittliche Rendite von umlaufenden (begebenen) Bundesanleihen an. Die Berechnung und Bereitstellung der SMR durch die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) wurde zum 31.3.2015 eingestellt, vor allem aufgrund der teilweise fehlenden Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.
Statt der Sekundärmarktrendite wurde ab 1.4.2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) gebildet und auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) veröffentlicht. Die ersten UDRB-Werte werden mit Freitag 10.4.2015 veröffentlicht.
Die UDRB wird aus gewissen Bundesanleihen (Euro-Bundesanleihen mit Fixverzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr) gebildet. Geregelt ist dieser Wechsel von SMR Bund zur UDRB im Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG).
Die UDRB ersetzt die SMR-Bund sowohl in Gesetzen und Verordnungen, die die SMR-Bund als Bezugsgröße verwendet haben, als auch in privatrechtlichen Vereinbarungen, außer die Vertragsparteien haben für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart oder tun dies nun.
Wurde nichts anderes vereinbart, tritt in Verträgen, die vor dem 1.4.2015 geschlossen wurden, nun automatisch die UDRB anstelle der SMR-Bund. Laut Erläuterungen zum Gesetz (350 BlgNR 25. GP 2) soll die Umstellung auf die UDRB für die Vertragspartner finanziell neutral gestaltet werden. Hierfür hat die ÖNB laut Gesetz allenfalls einen Korrekturwert vorzusehen. Dieser Korrekturwert wurde nun mit 0 Basispunkten festgelegt (UDRB-Korrekturwerteverordnung).
Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.
Nicht nur die SMR Bund, sondern auch die SMR Emittent Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken werden auf die UDRB übergeleitet. Diese vier Indizes hatten in der letzten Zeit annähernd den gleichen Verlauf, da die Bundesanleihen zu über 99,5 % des Umlaufvolumens der anderen Indizes beitrug, dh das Gewicht der Nicht-Bundesanleihen in den übrigen Indizes war wegen der geringen Emissionstätigkeit im amtlichen Handel der Wiener Börse unbedeutend (Quelle: ÖNB ).
Einzig die SMR Inländische Banken ist hiervon nicht betroffen. Der Kurs der SMR Inländische Banken hat sich in der Vergangenheit durchaus anders bewegt als die übrigen SMR-Kurse, weil in ihr nicht die Bundesanleihen enthalten sind. Die SMR Inländische Banken wird noch bis Ende Juni von der ÖKB bereitgestellt. Für sie gibt es keine gesetzliche Nachfolgelösung. Wird in Verträgen dieser Wert als Referenzwert festgelegt, muss eine individuelle Vereinbarung über die Nachfolgeregelung getroffen werden.