So hat es auch eine Konsumentin mit ihrem neuen, aber defekten iPhone erlebt. Erst durch Einschreiten des VKI im Auftrag des Sozialministeriums konnte hier eine zufriedenstellende Lösung erzielt werden.
In diesem konkreten Fall kaufte eine Konsumentin ein neues iPhone um 539,- Euro mit Vertragsbindung. Bereits kurz nach Aktivierung stellte sie einen Pixelfehler am Display fest und reklamierte den Fehler beim Verkäufer, einem A1 Shop. Dort unterschrieb sie den ihr vorgelegten "A1 Handy Garantie-Service Reparaturauftrag". Dass sie auf Gewährleistung hätte bestehen sollen, zeigte sich bei der Abholung. Denn sie bekam kein neues und originalverpacktes oder ihr ursprüngliches Gerät, sondern ein generalüberholtes Handy, ein sogenanntes "refurbished iPhone", das sie aber nicht annahm. Da ihre eigenen Versuche, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen, erfolglos blieben, wandte sich die Kundin an den VKI. Die Konsumentenschützer klagten A1 und konnten so einen Vergleich zugunsten der Konsumentin erreichen. Die Konsumentin bekam ein neues und originalverpacktes iPhone.
Der Fall zeigt, dass Händler den Kunden oft die Gewährleistung verschweigen. Verbraucher haben aber dem jeweiligen Verkäufer gegenüber ein Recht auf Gewährleistung - dieses Recht darf in keiner Weise eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Der Käufer hat dabei in der Regel die Wahl, ob die gekaufte Sache repariert oder ausgetauscht werden soll. Im Unterschied zur Gewährleistung gibt es für die Garantie keine inhaltlichen Vorgaben. Nach der eingeschränkten Garantie von Apple etwa hat der Technologiekonzern - und nicht der Kunde - die Wahl, das Gerät zu reparieren, auszutauschen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Wählt Apple den Austausch, ist auch ein Austausch in ein bereits benutztes, neuwertiges Gerät möglich.
In der Praxis erleben immer wieder, dass der Verkäufer den Kunden auf die Herstellergarantie verweist. Das kann aber mehrere Nachteile haben. Denn nun wird nicht mehr der Verkäufer, mit dem ich bisher zu tun hatte, sondern der womöglich weit entfernte Hersteller in die Pflicht genommen. Weiters kann es sein, dass die Rechte des Konsumenten oder der Konsumentin mit der Garantie geringer sind als mit der Gewährleistung. Gibt es auch eine Herstellergarantie, haben Konsumentinnen und Konsumenten die freie Wahl, ob sie von der Gewährleistung oder der Garantie Gebrauch machen. Verbraucher haben ein Recht auf die Gewährleistung. Sie müssen sich also nicht mit der Garantie zufrieden geben. Wir raten dazu, auf die Gewährleistung zu bestehen und das auch zu dokumentieren.
Tritt der gleiche Fehler nochmals auf, kann es ebenfalls einen Unterschied machen, ob man diesen zunächst über die Gewährleistung oder die Garantie beheben ließ: Während nach überwiegender Rechtsmeinung bei der Gewährleistung die zweijährige Frist bezüglich dieses Mangels neu zu laufen beginnt, sehen Garantiebedingungen in diesem Punkt häufig Abweichendes vor. Laut eingeschränkter Apple-Garantie etwa läuft bei einem Ersatzprodukt oder bei einem reparierten Produkt die verbleibende einjährige Garantiezeit weiter oder sie verlängert sich um 90 Tage.