Verbraucher schließen Telekom-Verträge häufig auch deshalb ab, weil diese ein Endgerät beinhalten. Dabei ist in Hinblick auf den Wert des Endgeräts damit zu rechnen, dass dieses nicht kostenlos gewährt wird, sondern das Entgelt zumindest teilweise in den vereinbarten monatlichen Zahlungen enthalten ist. Umgekehrt gilt idR auch für den Anbieter, dass die Investitionen für das Endgerät ganz oder zum Teil aus den monatlich vom Verbraucher zu leistenden Entgelten zurückverdient werden müssen.
Im konkreten Anlassfall hatte die beklagte Konsumentin am 10.12.2010 in einem Handyshop einen Telefonvertrag mit dem Mobilfunkbetreiber KPN geschlossen. Die monatliche Grundgebühr betrug EUR 54,50 pro Monat (plus etwaige zusätzliche verbrauchsabhängige Kosten), wobei diese über die ersten 12 Monate um die Hälfte ermäßigt war. Bei Vertragsabschluss erhielt die Konsumentin ein Handy mit einem Verkaufswert iHv EUR 475.
Als die Konsumentin Teilbeträge der zu entrichtenden Entgelte nicht bezahlte und sie daraufhin von KPN auf Zahlung geklagt wurde, ersuchte sie um Auflösung des Vertrags mit der Begründung, dass dieser nicht den verbraucherkreditrechtlichen Rechtsgrundlagen entspreche.
Der niederländische Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) qualifizierte den Erhalt des Handys in dieser Konstellation zum Einen als Ratenzahlungskauf iSd nl Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art 7A:1576 lid 1 BW: 2 oder mehr Ratenzahlungen nach Übergabe der Sache an den Käufer). Zum Anderen liegt nach dem Urteil auch eine Kreditübereinkunft vor (iSd Art 7:57 lid 1c BW), sofern kein Kredit ohne Zinsen und Kosten vorliegt (Art 7:58 lid 2e) BW). Beides gilt, sofern der Anbieter nicht glaubhaft macht, dass das Grundentgelt nicht zur Abbezahlung des Handys beiträgt, sondern dieses tatsächlich gratis ist.
Letzteres hat gravierende Konsequenzen für die Praxis: Handelt es sich um ein Verbraucherkreditgeschäft, treffen den Anbieter - wie nach österr VKrG - umfassende Informationsverpflichtungen und dem Verbraucher steht umgekehrt grundsätzlich ein grundloses Rücktrittsrecht zu.
Niederländischer Hoge Raad 13.6.2014, Nr. 13/04341
Anmerkung:
Der österr OGH hat dem EuGH in Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie jüngst die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Stundungsvereinbarungen, die ein Inkassobüro im Auftrag und Namen von Gläubigern mit Verbrauchern abschließt, auch dann als "entgeltlicher Zahlungsaufschub" iSd § 25 VKrG zu qualifizieren sind, wenn sich der Verbraucher nur zur Zahlung der im Verzug gesetzlich ohnehin geschuldeten Zinsen und Kosten verpflichtet. Der OGH neigt iSd eines weiten Verständnisses des Entgeltlichkeitsbegriffs dazu, die Vorlagefrage zu bejahen (arg Schutzzweck, systematische Auslegung). In der Lehre ist die Frage umstritten.
Näher dazu: Inkassobüro: Anwendbarkeit des VKrG - OGH ersucht EuGH um Vorabentscheidung