Bewirbt jemand einen Kredit mit einem Zinssatz oder zB mit einer Monatsrate, muss er auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen, wie etwa den effektiven Jahreszinssatz angeben.
Nach dem Handelsgericht Wien verstößt die Santander mit der aktuellen Werbung zweifach gegen die gesetzlichen Vorgaben: Die Standardinformationen sind nicht auffallend, da sie im Vergleich mit der Monatsrate viel kleiner aufgelistet sind und damit stark in den Hintergrund treten.
Weiters brachte der VKI vor, dass das angeführte Beispiel nicht repräsentativ sei, weil hierin der niedrigst mögliche Zinssatz angegeben wird: Zunächst ist nämlich zu lesen, dass der "Sollzinssatz bonitätsabhängig ab 2,99 % p.a." sei; das repräsentative Beispiel geht dann genau von diesen 2,99 % Sollzinssatz aus.
Die Beklagte schaffte es nicht zu beweisen, dass tatsächlich ein erheblicher Teil der aufgrund ihres OnlineAuftritts abgeschlossenen Verträge zu den 2,99 % Sollzinssatz erfolgte. Daher ist davon auszugehen, dass kein überwiegender Teil der Vertragsabschlüsse zu dem online beworbenen Niedrigzinssatz erfolgt.
Das angegebene Beispiel erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines repräsentativen Beispiels.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 5.8.2019).
HG Wien 30.07.2019, 43 Cg 53/18v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien