Zwei Konsumenten hatten bei der AUA Flüge von Wien nach Split und retour gebucht. Den Hinflug hatten die Fluggäste infolge eines Staus verpasst. Daraufhin sind sie auf andere Weise nach Split gereist. Als sie am Tag der geplanten Rückreise zum Flughafen nach Split kamen, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte. Die Reisenden mussten bei einer anderen Fluglinie einen Flug buchen. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI.
Zunächst versuchte der VKI außergerichtlich eine Lösung herbeizuführen. Die AUA aber lehnte jegliche Zahlung ab. Begründet wurde das damit, dass der Rückflug wegen Nichterscheinens der Verbraucher von der AUA storniert wurde und die Beförderungsbedingungen der AUA vorsehen, dass ein Ticket, das aus einer Hin- und Retourreise besteht, nur für die darauf angegebene Beförderungsreihenfolge gültig ist (sogenannte „No-Show-Klausel“). Daher brachte der VKI eine Klage gegen die AUA ein. Unmittelbar vor der angesetzten Gerichtsverhandlung lenkte die AUA aber ein und bezahlte sowohl den Preis für das Ersatzflugticket für die Rückreise, als auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge.