Bisher durften Veranstalter von Pauschalreisen Zahlungen der Kunden (Anzahlungen und Restzahlungen) von mehr als 20% des Reisepreises nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt entgegen nehmen (§ 4 Abs 6 RSV). Nunmehr sind die Veranstalter berechtigt, die Zahlungen der Kunden frühestens 20 Tage vor Reiseantritt entgegen zu nehmen (§ 4 Abs 5 RSV). Aufgrund der dadurch erhöhten Ansammlung von Kundengeldern beim Reiseveranstalter sind diese nunmehr verpflichtet, ihre Insolvenzabsicherung entsprechend zu erhöhen (§ 4 Abs 1 und 5 RSV).
Auf der Reisebestätigung ist weiters für die Kunden ein deutlich lesbarer Hinweis unmittelbar nach Nennung des Reisepreises anzubringen, in welcher prozentmäßigen Höhe und in welchem Zeitraum vor Reiseantritt Anzahlungen und Restzahlungen im Hinblick auf die Insolvenzabsicherung geleistet werden sollten (§ 7 Abs 3 und 5 RSV). Dieser hat zu lauten:
" Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt." oder " Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt."
Bei den Meldungen zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist nunmehr auch neu vorgesehen, dass die Umsatzdaten und die Informationen über die Übernahme von Anzahlungen durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind.