Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die AvW-Geschädigten durch Führung von Musterprozessen gegen die Masseverwalter, um wesentliche Rechtsfragen musterhaft zu klären. Das Erstgericht gab dem VKI Recht. Die Masseverwalter erhoben Berufung. Nun bestätigte - in dem soeben zugestellten Urteil - das Oberlandesgericht Graz das Ersturteil. Die AvW Geschädigten haben im Konkurs um die AvW Gruppe AG die Stellung von Konkursgläubigern. Die ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen und wird von den Masseverwaltern auch erhoben werden.
Tausende AvW Geschädigte haben im Konkurs über das Vermögen der AvW Gruppe AG (GZ 41 S 65/10x LG Klagenfurt) Schadenersatzansprüche angemeldet. Die Masseverwalter haben diese Forderungen - zur Vorsicht -bestritten und haben mit dem VKI vereinbart, grundlegende Rechtsfragen in einigen wenigen Musterprozessen ausjudizieren zu lassen.
In einem Fall geht es um die Schadenersatzansprüche einer AvW Genussschein-Inhaberin, die die Papiere über die Börse gekauft hat und die ihre Ansprüche insbesondere auf die Prospekthaftung und auf die Haftung der AvW für das betrügerische Verhalten des Vorstandes Dr. Wolfgang Auer-Welsbach stützt.
Die Gerichte gehen in diesem Fall davon aus, dass der Geschädigten eine Konkursforderung zusteht. Damit besteht eine realistische Chance, aus der Konkursmasse zumindest einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen. Wäre die Forderung dagegen nachrangig zu behandeln, so bestünde keine Aussicht auf Geld aus der Konkursmasse.
OLG Graz 15.11.2012, 2 R 176/12p
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien