Zum Inhalt

Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt einstweilige Verfügung gegen KitzVenture

KitzVenture muss es nun unter anderem unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an

Kitzventure bietet Anlagen in Start-Ups an, und zwar schon ab 250 Euro Einlage.  Die Werbung war unter anderem in Massenmedien geschaltet.

Die Werbung versprach bis zu 9,75% Zinsen p.a. und das bei einem ausgewogenen Chancen-Risiko-Verhältnis. 

Die Anlage ist allerdings in Form von riskanten Nachrangdarlehen gestaltet, und die Werbeaussagen widersprechen teilweise dem Kapitalmarktprospekt.

Der VKI hat im Auftrag des BMASK einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Auch die 2.Instanz bestätigt nun, dass Werbeaussagen der Kitzventure irreführend sind. KitzVenture muss es nun unter anderem unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an, etwa durch die Aussage "berechenbar - 9,75 % Zinsen p.a. (fest vereinbarte Verzinsung von 9,75 % p.a.), planbar (jährliche Zinsenzahlung)" oder sinngleich, wenn die von ihr angebotene Veranlagung tatsächlich in der Einräumung von qualifiziert nachrangigen Darlehen besteht, deren Zins- und/oder Rückzahlung aus Gründen unterbleiben kann, die für den Anleger nicht berechen- oder planbar sind, insbesondere wenn die Emissonsbedingungen die Zins- und Kapitalrückzahlung nur aus dem "frei verfügbaren Jahresüberschuss" oder aus dem "frei verfügbaren Vermögen der Emittentin" sowie "nach Befriedigung sämtlicher vorrangiger Gläubiger" zulassen.

Die Entscheidung über die Einstweilige Verfügung ist rechtskräftig.

OLG Innsbruck 27.4.2017, 2 R 48/17a
Klagevertreterin: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang