Auch ein niedriger Mitgliedsbeitrag (im Vergleich zum Vertrag ohne Kündigungsverzicht) rechtfertigt diese überlange Vertragsbindung nicht.
In einem Verbandsverfahren hatte die Bundesarbeiterkammer allen voran die Kündigungsverzichtsklausel angegriffen. Der Vertrag mit dem beklagten Fitness-Studio sah mehrere Möglichkeiten einer Mitgliedschaft vor: Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug Euro 90,00. Bei einem Kündigungsverzicht für 24 Monate verringerte sich dieser pro Monat um Euro 10,00. Verzichtete man gar für 36 Monate auf die Kündigung, zahlte man nur Euro 75,00 pro Monat.
Der Oberste Gerichtshof sah darin eine nach § 6 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall KSchG nicht verbindliche Vertragsbestimmung, nach der er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist.
Die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts bei einem Fitnessstudio-Vertrag über zwei bzw. drei Jahre sei - so der OGH nach einer Gesamtschau aller einschlägigen Vertragsumstände - als unangemessen lange iSd § 6 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall KSchG anzusehen. Die Rechtsposition der Kunden sei derart massiv beeinträchtig, dass weder der Vorteil eines niedrigen Monatsbetrags, noch die vom Fitness-Studio behaupteten wirtschaftlichen Investitionen eine sachliche Rechtfertigung für eine derart lange Bindungsfrist darstellen könnten.