Die Beklagte produziert Kinderzeitschriften, die in Apotheken gratis verteilt werden. Sie veranstaltet regelmäßig Gewinnspiele und fordert die Kinder mit dem Satz "Ruf an und mach mit" auf, bei einer Mehrwertnummer anzurufen, und die Lösung auf Band zu sprechen. Ein Anruf kostet 50 Cent. Da nicht viele Kinder tatsächlich mitmachten, waren die Einnahmen des Unternehmers gering.
Der VKI klagte auf Unterlassung, der OGH wies die Klage nun ab, und zwar mit dem eigenwilligen Argument, es handle sich bei den Einnahmen des Unternehmers aus der Hotline nur um einen Aufwandersatz für die Organisation des Gewinnspiels. Eine Vorlage an den EuGH, hielt er trotz Vollharmonisierung, für nicht notwendig.
OGH 15.6.2016, 4 Ob 126/16g
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle