Der Kläger begehrte neben dem Hauptanspruch die Rückforderung von aufgewendeteten außergerichtlichen Betreibungskosten seines Anwalts aus dem Titel des Schadenersatzes. Der OGH stellte jedoch klar, dass derartige Kosten - solange der Hauptanspruch besteht - in der Kostennote geltend gemacht werden müssen und gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
OGH: Anwaltliche Betreibungskosten - Akzessorietät - vorprozessuale Kosten
In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass außergerichtliche Betreibungs- und Eintreibungskosten - jedenfalls solange der Hauptanspruch besteht - auch nach Inkrafttreten des § 1333 Abs 3 ABGB (BGBl I 2002/118, ab 01.08.2002) als vorprozessuale Kosten in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden müssen.
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