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OGH: Anwaltliche Betreibungskosten - Akzessorietät - vorprozessuale Kosten

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass außergerichtliche Betreibungs- und Eintreibungskosten - jedenfalls solange der Hauptanspruch besteht - auch nach Inkrafttreten des § 1333 Abs 3 ABGB (BGBl I 2002/118, ab 01.08.2002) als vorprozessuale Kosten in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden müssen.

Der Kläger begehrte neben dem Hauptanspruch die Rückforderung von aufgewendeteten außergerichtlichen Betreibungskosten seines Anwalts aus dem Titel des Schadenersatzes. Der OGH stellte jedoch klar, dass derartige Kosten - solange der Hauptanspruch besteht - in der Kostennote geltend gemacht werden müssen und gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

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