Zum Inhalt

OGH: Anwaltliche Betreibungskosten - Akzessorietät - vorprozessuale Kosten

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass außergerichtliche Betreibungs- und Eintreibungskosten - jedenfalls solange der Hauptanspruch besteht - auch nach Inkrafttreten des § 1333 Abs 3 ABGB (BGBl I 2002/118, ab 01.08.2002) als vorprozessuale Kosten in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden müssen.

Der Kläger begehrte neben dem Hauptanspruch die Rückforderung von aufgewendeteten außergerichtlichen Betreibungskosten seines Anwalts aus dem Titel des Schadenersatzes. Der OGH stellte jedoch klar, dass derartige Kosten - solange der Hauptanspruch besteht - in der Kostennote geltend gemacht werden müssen und gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang